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Bei unangekündigte Streiks verwehrten Airlines bisher häufig Ausgleichszahlungen an betroffene Passagiere. Der EuGH könnte dieses Praxis nun mit einem aktuellen Urteil stoppen.

Foto: Reuters / ALBERT GEA

Ryanair hat für Mittwoch und Donnerstag in Europa jeweils 300 Flüge gestrichen. Österreichische Passagiere sind zwar nicht unmittelbar betroffen, aber Streiks bei Airlines und Flughafenmitarbeitern sorgen derzeit häufig für Flugausfälle und -verspätungen. Oft zu Lasten der Konsumenten. Ein kürzlich gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte nun richtungsweisend sein. Es besagt, dass Airlines auch bei Streiks des Boden- bzw. Flugpersonals zu Ersatzleistungen für die betroffenen Passagiere verpflichtet sind.

"Bisher haben Fluglinien bei unangekündigten Streiks Flugausfälle oft mit 'außergewöhnlichen Umständen' gerechtfertigt und so Ersatzleistungen verweigert – durchaus mit Erfolg. Nun hat das Höchstgericht der EU in einem Fall von unangekündigten Streiks entschieden, dass sich die Airline nicht auf einen befreienden 'außergewöhnlichen Umstand' stützen kann. Das heißt, die Airline muss eine Ausgleichszahlung leisten", kommentiert etwa ein ÖAMTC-Jurist das EuGH-Urteil.

Beweispflicht bei der Airline

Der Grund für den Streik und die Beherrschbarkeit durch das Unternehmen muss aber weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Es ist von Fall zu Fall zu klären, ob durch den Streik nicht doch ein "befreiender außergewöhnlicher Umstand" vorliegt. Doch selbst wenn das der Fall ist, muss die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der Flug verspätet oder gar nicht startet. Die Beweispflicht trifft dabei immer die Fluglinie.

Darüber hinaus hat man als Passagier bei Überbuchung, Verspätung (mindestens zwei Stunden) oder Annullierung eines Fluges auch Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen (abhängig von der Dauer der Verspätung) sowie – wenn eine Übernachtung notwendig ist – die Unterbringung in einem Hotel und die Beförderung dorthin. (red, 25.7.2018)