Ab dem 1. August können Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutz wieder ihre Angehörigen nachholen, seit 2016 war das für subsidiär Schutzberechtigte nicht mehr möglich. Ab August gelten allerdings strengere Regeln.

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Berlin – Es war eines der prominentesten Themen bei den deutschen Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD, jetzt tritt die Neuregelung in Kraft: Ab dem 1. August können Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutz wieder ihre Angehörigen nachholen, allerdings in sehr stark begrenztem Umfang. Gerade einmal 1000 Menschen pro Monat sollen nach Deutschland kommen können.

Wen betrifft die Neuregelung?

Es geht um die sogenannten subsidiär geschützten Flüchtlinge. Dabei handelt es sich um Menschen, die in ihrem Heimatland nicht persönlich verfolgt werden, die aber trotzdem einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind – etwa durch einen Bürgerkrieg. Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt, kann aber gegebenenfalls um zwei Jahre verlängert werden. Diesen Status haben insbesondere viele der Syrer in Deutschland. Für die subsidiär Geschützten ist der Familiennachzug seit 2016 ausgesetzt.

Wer genau kann nachgeholt werden?

Nachgeholt werden kann die Kernfamilie – das sind Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne sorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben.

Nach welchen Kriterien werden die Nachzügler ausgewählt?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr wird nach humanitären Gründen geprüft, wer für den Familiennachzug infrage kommt. Besonders berücksichtigt werden dabei die Dauer der Trennung der Familie, die Frage, ob es um minderjährige Kinder geht, eine mögliche Bedrohung für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.

Wie viele Menschen kommen für die Neuregelung infrage?

Das lässt sich schwer sagen. Bisher gibt es in deutschen Botschaften von 34.000 Angehörigen Anfragen für einen Termin zur Antragstellung. Das allein würde theoretisch fast ausreichen, um drei Jahreskontingente von jeweils 12.000 auszufüllen. Allerdings ist völlig unklar, wie viele der teilweise älteren Anfragen für die Betroffenen überhaupt noch aktuell sind. Offen ist auch noch, wie viele Interessenten sich nach Inkrafttreten für die Neuregelung noch melden. (APA, dpa, 27.7.2018)