Bild nicht mehr verfügbar.

Der deutsche Bundesgerichtshof erlaubt den Ermittlungsbehörden die "stille SMS" als zulässiges Fahndungsinstrument einzusetzen.

Foto: AP/heng sinith

Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Ermittler bei der Verfolgung von mutmaßlichen Straftätern die sogenannte "stille SMS" einsetzen dürfen. Bei der "stillen SMS" handelt es sich um eine spezifische Form der Telefonüberwachung, die es den Behörden ermöglicht den Standort von mutmaßlichen Straftätern zu ermitteln. Dabei wird eine Nachricht via SMS an das zu lokalisierende Handy gesendet, diese wird jedoch am Bildschirm der betroffenen Person nicht angezeigt. Durch das Versenden und Empfangen der SMS fallen beim Mobilfunkanbieter Verbindungsdaten an, die anschließend eine Ortung des Mobiltelefons ermöglichen. Mit dieser Überwachungsmethode können zudem Bewegungsprofile von Personen erstellt werden.

Klage beim Bundesgerichtshof

Der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshof ist im Rahmen eines Revisionsverfahren erlassen worden. Ein Funktionär der in Deutschland verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK hat beim obersten Gerichtshof gegen die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" geklagt. Als Grund führte er an, dass die Behörden bei den Ermittlungen die "stille SMS" eingesetzt hätten, und dafür "keine Rechtsgrundlage" bestehe.

Begründung des Bundesgerichtshofs

Der deutsche Bundesgerichtshof wies die Beschwerde des Klägers zurück. Wie aus dem Bescheid des Bundesgerichtshof hervorgeht, sei bei einem Verdacht auf Straftaten von "erheblicher Bedeutung" die Ortung eines Mobilfunkgeräts "mit technischen Mitteln" zulässig. Bei Einführung des Gesetzes im Jahr 2002 habe es das Fahndungsinstrument der "stillen SMS" noch nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat allerdings mit der Formulierung "technische Mittel" dem "technischen Fortschritt Rechnung getragen" und die "Vorschrift damit für neue Ortungsmethoden offen gehalten", so der Bundesgerichtshof.

Zudem wird in dem Bescheid auch auf das im deutschen Grundgesetz verankerte Recht auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" Bezug genommen. Sofern die "stille SMS" in der Wohnung empfangen wird, sei dies kein Eingriff in die Privatsphäre der Wohnung. (mapa 30.07.2018)