Ein bellender Hund kann ein Kündigungsgrund sein.

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Haustiere sorgen in Wohnhäusern immer wieder für Unmut. Besonders häufig sind bellende Hunde Stein des Anstoßes. Mancher Vermieter wünscht sich deshalb gleich Mieter, die keine Hunde haben. Vor wenigen Monaten erst sorgte ein Inserat für eine Wohnung im 18. Wiener Gemeindebezirk für Aufregung, in dem die Vermieterin betonte, dass Hunde (und auch Kinder) nicht erwünscht seien.

Das Halten von Hunden und Katzen darf im Mietvertrag oder der Hausordnung tatsächlich verboten werden, betonte der Mietrechtsexperten Wilhelm Huck von Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte jüngst in einer Aussendung der Immobilienplattform FindMyHome.at.

Ein Verbot sämtlicher Haustiere ist in Wohnhäusern allerdings nicht möglich. Besitzer von Zierfischen, Hamstern, Schildkröten und ähnlichen Kleintieren können also aufatmen– solange sie ihre kleinen Lieblinge artgerecht halten.

Singende Vögel

Nur in Ausnahmefällen – etwa unter Berufung auf Allergien – dürfen Haustiere generell vom Vermieter verboten werden. Es gibt auch keine Maximalanzahl an erlaubten Haustieren pro Wohnung – solange die Tiere an den allgemeinen Teilen des Hauses keinen Schaden verursachen und keine Lärm- oder Geruchsbelästigung vorliegt.

Schwierig wird es, wenn eine solche Lärmbelästigung vorliegt – wenn also beispielsweise der Wauzi ständig bellt. "Ein alleingelassener Hund, der stundenlang heult oder bellt, wäre ein Kündigungsgrund", erklärt Rechtsanwalt Huck. Vögel hingegen dürften tagsüber ruhig singen – ihre Halter müssen allerdings in der Nacht sicherstellen, dass die Geräuschbelästigung minimiert wird. Sonst droht ebenso eine Kündigung.

Noch ein häufiger Streitgrund: Wenn Haustiere den Boden oder andere Teile der Wohnung nachhaltig schädigen, dann muss der Mieter damit rechnen, dass ihm oder ihr die Kaution wohl nicht – oder zumindest nicht zur Gänze – rückerstattet werden wird.

Keine Füche, keine Marder

Auch Eigentümer sollten ihren Hund in der Wohnung nicht einfach sorgenfrei bellen lassen. Denn auch hier können sich Anrainer und Nachbarn zur Wehr setzen. Was zählt, ist die Ortsüblichkeit. Das bedeutet: Das Halten eines krähenden Hahnes im Dorf am Land ist keine Seltenheit, somit ortsüblich – und damit zulässig. Im Stadtgebiet wäre das allerdings unüblich, denn die Nachbarn rechnen nicht mit dem morgendlichen Weckruf. Die Haltung kann daher im äußersten Fall eine Unterlassungsklage zur Folge haben.

Die Haltung von exotischem Getier – also beispielsweise Skorpionen und Schlangen – darf der Vermieter übrigens sehr wohl verbieten. Und in jedem Fall verboten ist die Haltung von gefährlichen Wildtieren wie Füchsen und Mardern in der Mietwohnung. (red, 2.8.2018)