Bild nicht mehr verfügbar.

Der EuGH bemerkte explizit, dass Hyperlink, die zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führen, erlaubt sind.

Foto: Reuters/Lenoir

Der Europäische Gerichtshof hat in einem neuen Urteil festgestellt, dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt, wenn ein öffentlich auf einer Website mit Erlaubnis hochgestelltes Foto ohne erneute Zustimmung auf einer anderen Seite hochgeladen wird. Konkret bezieht sich der EuGH auf einen Fall in Deutschland, bei dem ein Fotograf einem Online-Reisemagazin ein Bild zur Verfügung stellte.

Daraufhin hatte eine Schülerin im Unterstufenalter das Foto heruntergeladen, um es für ein Referat zu nutzen. Das Reiseportal blockierte den Download nicht durch technische Mittel. Die Schule des Mädchens lud das Referat später auf der eigenen Website hoch, woraufhin der Fotograf sie klagte.

Bundesgerichtshof bat um Aufklärung

Der Fall durchlief mehrere Instanzen und erreichte den Bundesgerichtshof Deutschland, der daraufhin den EuGH um Aufklärung bat. Konkret wollte er wissen, ob der Urheber das grundsätzliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zu verbieten. Auch bat er um Auskunft, ob das auch gilt, wenn die jeweilige Seite das Herunterladen nicht verhindert.

Hyperlinks explizit erlaubt

Der Gerichtshof bejaht die Frage – grundsätzlich sei ein Foto urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine eigene geistige Schöpfung handelt. Eine Nutzung eines Dritten ohne Erlaubnis verletzte die Rechte des Urhebers. Das sei auch dann der Fall, wenn keine technischen Hilfsmittel genutzt werden, die verhindern, dass es heruntergeladen wird. Dabei sei aber zwischen des Hochladens eines Fotos und einem anklickbaren Link, der zu dem Bild führt, zu unterscheiden – letzterer sei wohl zulässig. (muz, 7.8.2018)