Arbeitgeber haben es künftig leichter, Bilder von Überwachungskameras als Beweis für Diebstähle und andere Verfehlungen von Arbeitnehmern vor Gericht einzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied am Donnerstag, dass Videoaufzeichnungen beispielsweise aus Geschäften nicht täglich kontrolliert werden müssen, um als Beleg für den Griff einer Mitarbeiterin in die Kasse zu dienen.

Videobeweis statthaft

Im konkreten Fall aus Nordrhein-Westfalen ging es um die Frage, ob sechs Monate alte Bilder einer sichtbar installierten Überwachungskamera als Beweis für eine fristlose Kündigung statthaft sind. Das Landesarbeitsgericht Hamm als Vorinstanz hatte das mit Verweis auf den Datenschutz verneint und die Kündigung einer Verkäuferin aufgehoben. Das Urteil hatte vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht jedoch keinen Bestand. In Hamm muss nun neu verhandelt werden. (APA, 23.8.2018)