Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat dem größten deutschen Eintrittskarten-Verkäufer CTS Eventim eine pauschale Gebühr für selbst ausgedruckte Konzert-Tickets untersagt. Die "Servicegebühr" von 2,50 Euro für die elektronische Zusendung der Karte sei unzulässig, urteilte das Karlsruher Gericht am Donnerstag, wie eine Sprecherin des BGH bestätigte.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat sich damit auch in letzter Instanz durchgesetzt. Nach Angaben von Eventim drucken weniger als zehn Prozent der Kunden in Deutschland ihr Ticket am eigenen Computer aus ("print@home"). Eventim erwirtschaftet in Deutschland etwa die Hälfte seiner Umsätze von mehr als einer Milliarde Euro pro Jahr. Wolfgang Schuldzinski, der Vorstand der Verbraucherzentralem forderte CTS Eventim auf, von sich aus die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückzuerstatten.

Die Eventim-Aktie ging nach dem Urteil (Az. III ZR 192/17) um bis zu zehn Prozent in die Knie und erreichte mit 34,36 Euro den tiefsten Stand seit eineinhalb Jahren. Dabei hatte sie am Vormittag noch fünf Prozent zugelegt, nachdem das Unternehmen die Delle durch die Fußball-Weltmeisterschaft im ersten Halbjahr gut weggesteckt hatte.

Hintergrund

Eventim verlangt wie viele andere Ticket-Vermarkter eine Gebühr, auch wenn der Kunde sein Konzert- oder Fußball-Ticket sich nicht zusenden lässt, sondern am eigenen Computer ausdruckt. "Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen", sagte Schuldzinski. Die NRW-Verbraucherschützer hatten bereits vor dem Landgericht Bremen und dem Hanseatischen Oberlandesgericht obsiegt. Der BGH wies die Revision von CTS Eventim zurück. Kunden können die Gebühr wegen der Verjährung wohl nur dann zurückfordern, wenn sie das Ticket vor nicht mehr als drei Jahren gekauft haben.

Ein Sprecher von CTS Eventim sagte, man werde die Gebühr zunächst nicht mehr verlangen. Sobald die Begründung des BGH vorliege, werde Eventim die nötigen Anpassungen vornehmen. "Wir prüfen auch, ob die 'print@home'-Gebühr künftig in verringerter Höhe beibehalten werden kann." Bereits die unteren Instanzen hatten moniert, dass das Unternehmen die Gebühr nicht mit einem konkreten Aufwand begründen konnte, der ihm entstehe – etwa für die Scanner, mit denen die Online-Tickets am Einlass abgelesen werden müssen. Viele Veranstalter bieten die Option deswegen gar nicht an.

Der BGH verbot CTS auch eine besonders teure Versand- und Bearbeitungsgebühr, die das Unternehmen für die Konzerttournee von AC/DC 2015 verlangt hatte. Kunden konnten sich die Karten dafür laut der Verbraucherzentrale im Vorverkauf nur gegen eine Gebühr von 14,90 Euro zusenden lassen, obwohl diese nur per Post verschickt wurden. (APA, 23.8.2018)