Reisen kann ganz schön müde machen.

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Wien – Für viele bietet der Urlaub nicht die erwartete Erholung. Erste Probleme zeigen sich schon bei der Abreise: fast jeder zweite Urlauber hatte einer AK-Analyse zufolge heuer Probleme mit dem Flug. Die AK rät Betroffenen dazu, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und sich nicht abwimmeln zu lassen.

Fast jeder Zweite ärgerte sich demnach bereits beim Flug. Zwei von drei Betroffenen standen vor gestrichenen, verspäteten oder überbuchten Flügen – hauptsächlich bei den Fluglinien Austrian Airlines und Eurowings, teilte die AK heute, Freitag, in einer Aussendung mit.

Vor allem Pauschalreisen betroffen

Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) hat im Auftrag der Arbeiterkammer (AK) heuer knapp 370 eingegangene Urlaubsbeschwerden von Mitte Juni bis Ende Juli ausgewertet. Die Anfragen betrafen vorwiegend Urlaubsländer wie Spanien, Deutschland, Portugal, Griechenland, und Italien.

Rund 17 Prozent hatten Probleme wegen der Pleite eines Reiseveranstalters, fehlenden oder falschen Buchungsbestätigungen oder der Reiseversicherung. Jeder Zehnte ärgerte sich aufgrund von Änderungen vor der Abreise, beispielsweise wegen Flugzeitenverschiebungen, Änderungen der Abfahrtszeiten oder nachträglichen Änderungen von Hotelunterkünften. Davon waren laut AK vor allem Pauschalreisen betroffen.

Nicht abspeisen lassen

Für etwa neun Prozent wurde der Urlaubsort zum Ärgernis. So war das gebuchte Hotel überbucht, verschmutzt oder gar noch eine Baustelle. Aufreger waren auch Defekte Ausstattungen und schlechtes Essen. Acht Prozent ärgerten sich wegen den Preisen, meist ging es hier um Onlinebuchungen (Flug, Mietwagen und Hotel). So wurden etwaige Bearbeitungsgebühren erst kurz vor Beendigung des Buchungsvorgangs oder danach ersichtlich.

Die AK rät Betroffenen, ihre Ansprüche in jedem Fall nach der Rückkehr geltend zu machen und sich nicht abspeisen zu lassen (beispielsweise durch Gutscheine). Ansprechpartner sind laut AK je nach Fall die Reiseveranstalter (Pauschalreisen) oder die Fluglinie (Flüge). Ansprüche sollten am besten mittels eingeschriebenem Brief geltend gemacht werden.

Bei berechtigten Beschwerden solle man sich nicht abwimmeln lassen, etwaige Preisminderungen seien in bar zu leisten. Auch Ausgleichsleistungen müssten ausbezahlt werden, betonte die AK. Zudem könnten Betroffene Schadensersatz einfordern, etwa für entgangene Urlaubsfreude. Dabei muss dem Reiseveranstalter oder seine Partner, wie die Fluglinie oder das Hotel, ein Verschulden treffen. Die hänge aber vom Einzelfall ab, so die AK. (APA, 24.8.2018)