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Ein weiterer Grundsatzstreit um Urheberrechtsverletzungen auf einer Internet-Plattform geht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Betroffen ist diesmal der Sharehosting-Dienst Uploaded. Er wird von Film-, Buch- und Musikunternehmen sowie der Rechteverwertungsgesellschaft Gema wegen zahlreicher Verletzungen des Urheberrechts verklagt.

Die Kläger verlangen auch Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag nicht über die Klagen. Vielmehr soll zunächst der EuGH bestimmte Voraussetzungen klären.

Täter, Gehilfe oder neutral?

Die zentrale Frage ist, ob Uploaded bei Urheberrechtsverletzungen als Täter oder als dessen Gehilfe anzusehen ist oder ob der Dienst eine neutrale Rolle einnimmt. In der vergangenen Woche hatte der BGH dem EuGH im Falle von YouTube vergleichbare Fragen vorgelegt. Bis der EuGH entscheidet, vergehen erfahrungsgemäß ein bis zwei Jahre. Erst danach gehen die Verfahren gegen Youtube und Uploaded in Karlsruhe weiter.

Die Kläger – unter ihnen der Buchverlag S. Fischer und der Filmproduzent Constantin Film – machen bei der Klage gegen Uploaded geltend, dass mehr als 90 Prozent der auf dem Sharehosting-Dienst bereitgestellten Dateien urheberrechtlich geschützt seien. Aber die Dateien werden nicht vom Betreiber der Plattform eingestellt, sondern von deren Nutzern. Die Frage ist, ob der Betreiber trotzdem für die Verletzung der Urheberrechte haftet.

Nur bei aktiver Rolle verantwortlich

In einem Verfahren aus den Niederlanden hatte der EuGH im vergangenen Jahr entschieden, dass Plattform-Betreiber dann dafür einstehen müssen, wenn sie eine aktive Rolle bei der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke spielen. Der BGH ist bisher der Auffassung, dass die Plattformbetreiber keinen Schadenersatz leisten müssen, wenn sie von den Rechtsverletzungen konkret nichts wussten. Erst wenn sie eine Meldung erhalten, müssen sie die Urheberrechtsverletzung prüfen und das geschützte Werk sperren.

Der BGH in Karlsruhe will vom EuGH jetzt geklärt wissen, ob der Betreiber auch dann eine aktive Rolle spiele, wenn er in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass keine geschützten Werke zugänglich gemacht werden dürfen. Uploaded macht das. Eine weitere Frage, die der EuGH beantworten soll, bezieht sich auf den Vorsatz. Der BGH hat Zweifel, ob einem Betreiber schon dann vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen vorzuwerfen seien, wenn ihm grundsätzlich klar sei, dass Nutzer auf seiner Plattform auch geschützte Werke verbreiteten. (APA, 21.9.2018)