Wien – Wann spielen Nationalität und Aufenthaltsstatus in den Medien eine Rolle? Im Ehrenkodex des österreichischen Presserats findet sich dazu kein eigener Punkt. Im siebenten Abschnitt geht es nur allgemein um den "Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung":

7.1 Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen sind unter allen Umständen zu vermeiden.

7.2 Jede Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts sowie aus ethnischen, nationalen, religiösen, sexuellen, weltanschaulichen oder sonstigen Gründen ist unzulässig.

Der Deutsche Presserat ist strikter. Seit 22. März 2017 gilt: "In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse."

Beim STANDARD wird im Einzelfall entschieden. Wenn sich ein Angeklagter in einem Gerichtsprozess darauf beruft, dass in seiner Heimat andere Gesetze gelten, wird die Nationalität genannt. Bei einem drogenabhängigen Ladendieb ist dagegen die Suchtkrankheit als Motiv relevanter als die Frage, ob jemand österreichischer Staatsbürger, EU-Ausländer oder Asylwerber ist. (moe, 24.9.2018)