Herr K. ist berufsbedingt Vielflieger und auch im Urlaub mit seiner Frau und den beiden Kindern immer wieder auf Flugreisen unterwegs. Jüngst geschah ihm jedoch ein Missgeschick. Spät abends hatte er ein günstiges Angebot für einen Transatlantikflug gefunden und wollte online die Tickets für sich und seine Familie buchen, als er – offenbar abgelenkt oder auch einfach schon übermüdet – statt des Vornamens seiner Ehefrau seinen eigenen (erneut) eingab. Dieser Fehler fiel ihm erst ein paar Sekunden nach Abschluss der Buchung auf. Selbstverständlich versuchte er sofort, die Buchung rückgängig zu machen oder den Namen zu korrigieren. Dies gelang ihm jedoch nicht, sodass er sich sowohl an das Buchungsportal als auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen wandte. Vom Buchungsportal bekam Herr K. nur eine automatische Antwort, aber keinerlei inhaltliche Stellungnahme. Die Airline wiederum antwortete ihm sehr kurz, dass sie eine Rückerstattung des Ticketpreises ablehne.

Herr K. buchte daraufhin sicherheitshalber noch ein weiteres Ticket im selben Flieger für seine Frau (diesmal mit dem richtigen Vornamen), damit sie gemeinsam auf Urlaub fliegen können. Um bezüglich der Doppelbuchung aber doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden, brachte er den Fall bei der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ein.

Die Schlichtung mit Herrn K. und der Airline

Herr K. gab bereits in seinem Schlichtungsantrag an, dass er sich völlig im Klaren darüber sei, dass der Fehler bei ihm liege. Dennoch werden er beziehungsweise seine Frau das ursprüngliche Ticket mit dem falschen Namen nicht nutzen können. Auch habe er inzwischen für seine Frau ein separates Ticket für denselben Flug gelöst, weshalb er es sehr begrüßen würde, wenn er zumindest einen Teil des umsonst gezahlten Flugpreises zurückerstattet bekommen könnte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das Unternehmen den Platz ja nochmals verkaufen könne. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erklärte sich das Unternehmen bereit, Herrn K. kulanzweise rund 90 Prozent des Preises für das fehlgebuchte Ticket (insgesamt etwa 500 Euro) zurückzuerstatten und nur eine kleine Bearbeitungsgebühr einzubehalten. 

Das Umbuchen eines Flugs aufgrund eines falschen Namens kann teuer werden. (Symbolbild)
Foto: Sunday Alamba/AP/dapd

Quick Facts – Fehler bei der Flugbuchung vermeiden

  • Die Preise für Flugtickets sind in den letzten Jahren deutlich günstiger geworden. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass zum Ausgleich strengere Regeln in den Flugtarifen und Beförderungsbedingungen eingeführt wurden. So werden bei den meisten Tickets im Fall einer kundenseitigen Stornierung nur Steuern und Gebühren, nicht aber der Flugpreis selbst zurückerstattet. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es – wie sonst bei Online-Bestellungen üblicherweise vorgesehen – in diesem Bereich nicht.
  • Außerdem sind Flugtickets – im Gegensatz zu Fahrscheinen bei einigen anderen Verkehrsmitteln – immer personalisiert. Das heißt, nur die Person, deren Name auf dem Ticket aufgedruckt ist, darf mit diesem fliegen. Eine nachträgliche Änderung des Namens auf dem Ticket ist im Regelfall nicht möglich. Zur Sicherheit empfiehlt es sich daher auch, immer (auch innerhalb des Schengenraums) einen Reisepass (oder zumindest ein anderes Reisedokument, wie zum Beispiel einen Personalausweis) mitzuhaben.
  • Zu Fehlbuchungen (zum Beispiel: Name auf dem Ticket entspricht nicht dem Namen auf dem Reisedokument) kommt es leider öfter, als man denken möchte. Ein Problem stellen etwa so genannte Rufnamen dar: Jemand mit dem Vornamen Friedrich (laut Reisepass) wurde seit Jahren von all seinen Freunden und Bekannten konsequent Fritz gerufen. Die Airline akzeptierte sein Ticket, ausgestellt auf Fritz aber nicht, da dieser Vorname nicht jenem im Reisepass entsprach.
  • Auch bei Hochzeitsreisen ist Vorsicht geboten: Wenn die Reise schon vor der Eheschließung gebucht wird, achten Sie darauf, bei beiden Partnern den richtigen Nachnamen anzugeben. Die Entscheidung, welcher Name das ist, kann manchmal etwas heikel sein: Wenn Sie schon kurz nach der Trauung die Reise antreten, hat der Partner, dessen Name sich geändert hat, möglicherweise nicht ausreichend Zeit, einen neuen Reisepass zu beantragen und reist daher besser noch mit dem alten Pass unter dem alten Namen – auf den dann aber auch die Buchung lauten müsste.

Was können Sie tun, wenn Sie ein Flugticket mit falschem Namen gebucht haben?

In Österreich gibt es für Streitfälle in Bezug auf Flugreisen zwei verschiedene Schlichtungsstellen, die unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Für sehr viele solche Streitigkeiten – zum Beispiel Probleme mit Reisebüros oder auf Pauschalreisen, beschädigtes oder verspätetes Fluggepäck oder auch Fehlbuchungen bzw. Stornierungen durch den Kunden – ist grundsätzlich die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte zuständig. Wenn Sie mit dem betroffenen Unternehmen selbst keine Lösung finden konnten und dieses eine Niederlassung in Österreich hat, kann in diesen Fällen ein für Sie kostenloses Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Sie sind hingegen von einer Flugverspätung, einem Flugausfall, einer Flugüberbuchung beziehungsweise Nichtbeförderung oder einer Herabstufung betroffen gewesen? Und Sie haben bereits einen Lösungsversuch mit der Fluglinie unternommen, aber keine beziehungsweise keine zufriedenstellende Antwort erhalten? Dann wenden Sie sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, kurz apf genannt. Die apf ist für Passagiere immer kostenlos und provisionsfrei.(Joachim Leitner, 3.10.2018)

Links

  • Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at

  • Weitere Infos zur Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) finden Sie auf passagier.at.

  • Direktlink zum Online-Beschwerdeformular Flug der apf (falls trotz Einigungsversuch direkt mit der Fluglinie keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte)

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