Eine Fluglinie brachte eine Passagierin nach einer Flugannulierung in einem Hotel unter, wo sich die Frau verletzte.

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Wien – Wie weit geht die Haftung eines Reiseveranstalters für Schäden, die während der Reise auftreten? Sehr weit, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 31. 8. 2018, 6 Ob 146/18s).

Auf einer Pauschalreise wurde der Rückflug von der Fluggesellschaft annulliert; die auf einen Rollstuhl angewiesene Kundin erhielt ein neues Ticket für den nächsten Tag und eine Übernachtung in einem Hotel zur Verfügung gestellt. Im Nahebereich des Hotels stürzte die Frau aufgrund einer im Asphalt gelegenen Querrinne und verletzte sich schwer. Sie klagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz.

Erfüllungsgehilfe

Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab – mit der Begründung, das von der Fluglinie zur Verfügung gestellte Hotel sei nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen, sondern der Fluggesellschaft.

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verlangte ein Beweisverfahren, um die Schuldfrage zu klären. Dem folgte auch der OGH mit dem Argument, die Fluglinie handelte hier als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters. Ihm sei daher auch die Hotelunterbringung zuzurechnen, zumal er ohnehin nach dem Konsumentenschutzgesetz verpflichtet gewesen wäre, bei Kenntnis der Sachlage die Klägerin zu unterstützen. (Eric Frey, 15.10.2018)