Der Arbeitgeber müsse nachweisen können, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und diesem ermöglicht habe, den Urlaub zu nehmen.

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Luxemburg – Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16).

Hintergrund sind zwei Fälle aus Deutschland, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen worden waren. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub aus zwei Jahren.

Arbeitnehmer ist die schwächere Partei

Der EuGH betonte nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen. Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber.

Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat. (APA, 6.11.2018)