Wien/Wolfsburg – Der VW-Generalimporteur Porsche Holding hat heute auf durchaus unterschiedliche Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) zu den Abschalteinrichtungen hingewiesen – nachdem gestern bekannt wurde, dass einer Klägerin für ihren VW-Golf der Kaufpreis zurückzuerstatten ist. Die Holding wiederum verweist auf zwei Urteile, eines des OLG Wien, eines des OLG Linz, die in ihrem Sinne ausgefallen sind.

Anfang Oktober hielt das OLG Wien fest, dass die Berufung eines VW-Tiguan-Besitzers abgewiesen werde (Streitwert 40.900 Euro) weil unter anderem kein Verschulden des Händlers vorliege, da er selbst erst durch Medienberichte von der Software erfahren habe. Auch liege kein Irrtum vor, weil die Emissionswerte des Autos nicht Gegenstand des Verkaufsgesprächs waren und keine wesentliche Eigenschaften des Fahrzeuges seien.

Beim OLG Linz ging es – ebenfalls im Oktober – um 26.340 Euro, auch hier betraf es einen Tiguan – und auch hier verwies das OLG darauf, dass der Schadstoffausstoß beim Kauf kein Thema war. Ein Rechtsmangel liege nicht vor, weil sowohl die EG-Typengenehmigung als auch die Zulassung aufrecht seien. (APA, 9.11.2018)