Symbolpolizist.

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München – Bayerische Polizisten dürfen sich nicht sichtbar tätowieren lassen. Das hat der bayerische Verwaltungsgerichthof am Mittwoch entschieden. Der 42-jährige Polizeioberkommissar Jürgen Prichta hatte geklagt, weil das Polizeipräsidium Mittelfranken ihm verboten hatte, sich den hawaiianischen Schriftzug "Aloha" auf seinen linken Unterarm tätowieren zu lassen.

Prichta hatte 2008 seine Flitterwochen auf Hawaii verbracht und wollte mit dem Tattoo eine bleibende Erinnerung daran auf seinem Körper verewigen. "Ich bin schon enttäuscht", sagte er. "Und ich verstehe es auch nicht." Das Urteil ist rechtskräftig und hat grundsätzliche Bedeutung für alle Polizisten in Bayern. In anderen deutschen Bundesländern wie Berlin wird die Tattoo-Frage dagegen liberaler gehandhabt.

"Ich denke, es gibt einige Kolleginnen und Kollegen, die jetzt enttäuscht sind", sagte Rainer Nachtigall, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft. "Wir haben jetzt unterschiedliche Rechtslagen in unterschiedlichen Bundesländern."

Sichtbar bei kurzen Ärmeln

Die Begründung des Polizeipräsidiums, weshalb sich der Polizist nicht tätowieren lassen durfte: Wenn er die Sommeruniform mit den kurzen Ärmeln trage, wäre Aloha für jeden sichtbar. Grundlage für das Verbot ist der Artikel 75 des Bayerischen Beamtengesetzes. "Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen", heißt es darin. "Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale."

Der Polizist hält die Regelung des Innenministeriums vom 7. Februar 2005 zum "Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei" für veraltet. Es ist längst nicht das erste Mal, dass deutsche Gerichte sich mit dieser Frage befassen müssen. Allerdings ging es im aktuellen Fall um eine Art Grundsatzentscheidung in dem Bundesland, in dem die Frage von Tätowierungen bei Polizisten nach Ansicht der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bisher am restriktivsten gehandhabt wird.

Abhängig von Tattoo

Erst Ende September entschied das Verwaltungsgericht in Magdeburg, dass ein Polizeianwärter in Sachsen-Anhalt, der sich eine vermummte Gestalt und das Logo des 1. FC Magdeburg auf die Wade tätowieren ließ, nicht deshalb abgelehnt werden darf.

Kurz zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht im westfälischen Münster in einem ähnlichen Fall ganz ähnlich entschieden. Ein großer Löwenkopf auf dem Unterarm war für die Richter kein Grund, einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen.

Allerdings hängt es auch immer von der jeweiligen Tätowierung ab, wie ein solcher Streit ausgeht. Im April entschied das Arbeitsgericht in Berlin gegen einen tätowierten Polizisten. Er war als Bewerber für den Objektschutz abgelehnt worden, weil er auf einem Unterarm die Göttin Diana mit entblößten Brüsten tätowiert hatte. Zu Recht, urteilte das Gericht.

Auch in Österreich verboten

Zu Tattoos und Piercings gibt es in Österreich bereits länger Regelungen. Demnach sind "jene Tätowierungen zulässig, die bei aufrechter Körperhaltung und angelegten Armen von der Sommeruniform (kurzes Hemd und lange Hose) verdeckt werden oder die rein kosmetischen Zwecken dienen (Permanent-Make-up)". (APA, 14.11.2018)