Frau K. hatte vor mehreren Jahren eine Mietwohnung bezogen, die sie mit eigenen Möbeln und einiger Kreativität sehr hübsch dekorierte. Unter anderem strich sie auch die Wand eines Zimmers der sonst weiß getünchten Wohnung mit goldgelber Farbe.

Nach ihrer Pensionierung begann Frau K. sich um eine kleinere und günstigere Bleibe umzusehen. Im Sommer war endlich eine neue Wohnung gefunden und ein Mietvertrag abgeschlossen, daher kündigte sie den Vertrag bei ihrem bisherigen Vermieter und vereinbarte einen Termin für die Übergabe der Schlüssel. Beim Termin mit dem Vermieter sprach dieser Frau K. auf die gelbe Wand an und bat sie, diese noch vor dem endgültigen Auszug wieder weiß zu übermalen, was Frau K. gerne zusagte. Vereinbart wurde, dass sie nach der Rückkehr von einer zweiwöchigen Reise vom Vermieter nochmals einen Schlüssel bekommen würde, um die Malerarbeiten vornehmen zu können. Einstweilen sagte der Vermieter zu, die Kaution an Frau K. zurück zu überweisen.

Als Frau K. von ihrer Reise zurückkam und den Vermieter bezüglich eines Termins zum Ausmalen kontaktierte, meinte dieser jedoch, er habe zwischenzeitlich eine neue Mieterin gefunden und daher bereits selbst die Malerarbeiten beauftragt, damit die Wohnung rasch neu bezogen werden konnte. Im Gegenzug habe er Frau K. 250 Euro von der Kaution abgezogen. Damit wäre Frau K. ja noch einverstanden gewesen.

Kurz darauf traf sie aber zufällig die neue Mieterin ihrer alten Wohnung, die ihr ganz stolz von der "besonders schönen, gelben Wand" erzählte. Frau K. bat ihre Nachmieterin, sich diese ansehen zu dürfen und stellte fest, dass tatsächlich keinerlei Übermalung stattgefunden hatte und die Wand im gleichen Zustand geblieben war wie bei ihrem Auszug. Daraufhin forderte sie den ausständigen Restbetrag der Kaution vom Vermieter ein, der sich jedoch weigerte, diesen zu bezahlen.

Wände in grellen Farben müssen vor dem Auszug mitunter wieder weiß bemalt werden.
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Die Schlichtung mit Frau K. und ihrem Vermieter

Da Frau K. sich außer Stande sah, eine zufriedenstellende Lösung mit ihrem Vermieter zu finden, wandte sie sich an die Verbraucherschlichtung Austria. Nachdem die Verbraucherschlichtung den Antrag der Frau K. an den Vermieter weitergeleitet hatte, lenkte dieser ein und teilte umgehend mit, den noch offenen Betrag zeitnahe zu begleichen.

Quick Facts – Kaution bei Mietwohnungen

  • Beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrages wird üblicherweise vom Mieter an den Vermieter eine Kaution in Höhe von drei bis sechs Monatsmieten gezahlt. Nur ausnahmsweise (zum Beispiel bei besonders wertvoller Wohnungseinrichtung) kann auch eine höhere Kaution vereinbart werden.
  • Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherstellung zum Abdecken von Mietzinsrückständen oder Schäden, die der Mieter verursacht. Sie ist (inklusive erzielter Zinsen) unverzüglich nach Rückgabe der Wohnung an den Mieter zurückzustellen. Dabei können offene Mietrückstände oder Kosten zur Behebung von Schäden in Abzug gebracht werden, die über die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung hinausgehen.
  • Der Oberste Gerichtshof hat zwar entschieden, dass Mietvertragsklauseln unzulässig sind, die besagen, dass die Wohnung beim Auszug auf Kosten des Altmieters jedenfalls neu ausgemalt werden müsse. Eine Bemalung von Wänden in sehr grellen, unüblichen oder dunklen Farbtönen oder eine andere wesentliche Umgestaltung der Wohnung muss ein Vermieter trotzdem nicht zwangsläufig hinnehmen. Bringt der Mieter die Wohnung nicht vor dem Auszug selbst wieder in einen ordentlichen Zustand, kann der Vermieter in solchen Fällen selbst dafür sorgen und die entstehenden Kosten von der Kaution abziehen.

Probleme bei der Rückforderung Ihrer Mietkaution?

Als erstes sollten Sie versuchen, selbst direkt mit dem Vermieter eine für Sie annehmbare Lösung zu finden. Wenn das nicht gelingt und der Vermieter, mit dem das Problem besteht, unternehmerisch tätig und in Österreich niedergelassen ist, können Sie sich unter anderem an die Verbraucherschlichtung Austria wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden.

Außerdem sind in einigen größeren Städten eigene miet- und wohnrechtliche Schlichtungsstellen eingerichtet, die Sie bei der Streitbeilegung unterstützen können, soweit eine entsprechende Zuständigkeit besteht. (Joachim Leitner, 28.11.2018)

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  • Weitere Informationen zur Verbraucherschlichtung Austria und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at