Für die Einen sind sie ein überall herumstehendes Ärgernis, für die Anderen eine spannende Alternative für den Stadtverkehr. Die drei Leihanbieter Bird, Lime und Tier haben jedenfalls für großes Interesse an den E-Scootern gesorgt.

Auf große Resonanz stieß auch der STANDARD-Test des Xiaomi M365, einem der populäreren Modelle, die im Handel erhältlich sind. Und flugs hatte ein bastelbegabter Leser auch gleich Anleitungen parat, wie man den eigenen Roller technisch aufrüsten könne. Allerdings ist Vorsicht geboten. Denn nicht jede Veränderung des Scooters ist erlaubt.

Akkutausch kein Problem

Keine Sorgen machen – außer vielleicht um die Herstellergarantie – muss man sich, wenn man dem eigenen Scooter rein kosmetische Upgrades beschert. Wer hingegen einen größeren Akku verbaut, sollte sicherheitshalber danach eine Typisierung vornehmen lassen, heißt es aus der Landespolizei Wien gegenüber dem STANDARD. Denn durch einen solchen Umbau könnte prinzipiell die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt worden sein – etwa hinsichtlich der Trittfläche oder des Lenkverhaltens.

Auf jeden Fall notwendig ist eine Prüfung bei einer Steigerung der Motorleistung. Beim M365 ist das über das Aufspielen einer modifizierten Firmware möglich. Technisch gesehen sind viele E-Scooter ab Werk eigentlich in der Lage, schneller als 25 km/h zu fahren, werden aber aus sicherheitstechnischen Überlegungen – etwa hinsichtlich des Bremswegs – gedrosselt. Zudem begrenzt das Kraftfahrgesetz die Definition des E-Fahrrads auf eben jene 25 km/h als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

Die Wiener E-Scooter-Anbieter im Vergleich.
DER STANDARD

Geschwindigkeitserhöhung ist strafbar

Erhöht man jedoch die Motorleistung, ist anschließend eine erneute Typisierung bei der jeweiligen Landesprüfstelle für Verkehrssicherheit notwendig. Steigert man die Leistung über 600 Watt oder die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke über 25 km/h, fällt ein Scooter nicht mehr in die Fahrrad-Definition.

Und dann wird es problematisch, so die LPD Wien. Bei Überschreitung der Leistungsgrenze wird das Kraftfahrgesetz 1967 schlagend. Laut diesem wäre der Scooter dann zwingend in einer höheren Fahrzeugstufe anzusiedeln, in der Regel als "Motorfahrrad", besser bekannt als Moped.

Für diese bräuchte der Fahrer dann einen Führerschein ab der Klasse AM und müsste bei der Fahrt verpflichtend einen Helm tragen. Zu überprüfen wären dann auch andere Kriterien hinsichtlich der Ausstattung, die von einem klassischen Scooter im Tretroller-Format wohl ohnehin nicht erfüllt werden können. Ab 45 km/h Maximalgeschwindigkeit wäre womöglich sogar eine Zulassung als Motorrad erforderlich.

Beim Xiaomi M365 lässt sich die Geschwindigkeitsbegrenzung aushebeln – erlaubt ist das aber nicht.
Foto: derStandard.at/Pichler

Bis zu 5.000 Euro

Wird man des illegalen Tunings überführt, ist mit saftigen Bußgeldern zu rechnen. Paragraf 134 des Kraftfahrgesetzes definiert hier eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Sollte sich diese nicht einbringen lassen, drohen alternativ bis zu sechs Wochen Haft.

Für generelles Zuschnellfahren und andere Verstöße gelten dieselben Regeln, wie für andere Fahrzeuge auch. Wer beispielsweise alkoholisiert am E-Scooter unterwegs ist oder anderweitig Verkehrsregeln grob missachtet, kann unter anderem seinen Pkw-Führerschein verlieren.

Die Maximalgeschwindigkeit darf man ohnehin nicht immer und überall ausreizen. So sieht die StVO vor, dass Fahrer stets ihre Geschwindigkeit an die Verkehrs- und Sichtlage anpassen sollen. Und in gemischten Verkehrszonen, wie etwa der Inneren Mariahilferstraße, drosseln die Scooter-Verleiher ihre Roller mittlerweile auf ein mit dem Fußgängerverkehr kompatibles Maß. (Georg Pichler, 19.06.2018)