Stromtanken bleibt kompliziert.

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Wien – Die Elektroautos werden langsam mehr, die Situation für die Konsumenten beim Stromtanken wird hingegen nicht einfacher. Es ist ein bisschen wie zu den Anfangszeiten der Mobiltelefonie: Die Preise sind kaum zu durchschauen, geschweige denn zu vergleichen, klagt Arbeiterkammer-Energieexperte Michael Soder in einer Aussendung. Besonders ärgerlich, auch wenn die Idee, Tankende mögen die Ladestationen möglichst nicht allzu lange blockieren, verständlich ist: Die Tarife an vielen E-Ladestationen sind zeitabhängig – man zahlt, solange das Auto angesteckt ist.

Einige der Probleme sind bekannt: Die Kosten werden von den Anbietern entweder nach Stromverbrauch, Ladezeit oder über eine Pauschale beziehungsweise Fixtarife verrechnet. Das macht den direkten Vergleich schwer möglich. Die Arbeiterkammer (AK) fordert deswegen schon lange die Einführung eines mobilen Preismonitors, wie er jetzt in Form des Spritpreisrechners existiert.

Probleme nehmen zu

Laut Soder nehmen die Anfragen der Konsumenten und die Probleme zu: "Einem Kunden wurde ein Preis verrechnet, der etwa das Sechsfache über der Angabe an der Ladesäule war", so der AK-Energieexperte. Einem anderen wurde das Laden in einer Partnertankstelle verweigert, er wurde vom Kartenaussteller und vom Ladestationbetreiber im Kreis herumgeschickt, nach drei Stunden Telefonaten wurde erst der Grund entdeckt. Wieder ein anderer zahlte plötzlich 437 statt 170 Euro im Quartal fürs E-Tanken.

Was laut Soder weiterhin gilt: Die Preisunterschiede für das Laden von E-Autos sind enorm. Im September testete die AK Tarifoptionen von 20 Anbietern. Dabei war der teuerste Vertragstarif auf eine Distanz von 100 Kilometern 2,5-mal so kostspielig wie der günstigste. Insgesamt sei das Betanken von E-Autos mit durchschnittlichen Kosten von 4,88 Euro pro 100 Kilometer wesentlich günstiger als bei einem Benziner oder Dieselauto, sagte Soder damals.

Rechtslage

Einmal mehr fordert die AK, dass die geltende Rechtslage an die EU-rechtlichen Vorgaben angeglichen wird. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die bestehende Rechtslage im Preisauszeichnungsgesetz und im Dienstleistungsgesetz für die Umsetzung genügt. Dies sei nicht der Fall. Weder das Preisauszeichnungsgesetz noch das Dienstleistungsgesetz enthalte Vorschriften, die auf eine einfache und eindeutige Vergleichbarkeit der Preise abstellten. (red, 3.12.2018)