Kursgewinne im Vorjahr, Verluste im heurigen Jahr: Für Anleger sind die steuerlichen Regeln für Kryptowährungen wie Bitcoin nicht immer vorteilhaft.

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Seit Kryptowährungen wie Bitcoin im Mainstream angelangt sind, haben sie eine wahre Berg-und-Tal-Fahrt hingelegt. War 2017 das Jahr der Rekordgewinne, so ging es im Jahr 2018 rasant bergab.

Für Anleger war dies eine psychologische Herausforderung. Doch was bedeutet das steuerlich? Steuerpflichtige wollen ja typischerweise, dass sie Gewinne nicht versteuern müssen, dafür aber Verluste abziehen können; Finanzverwaltungen dagegen wollen Steuern auf Gewinne erheben, drücken sich aber oft, wenn es darum geht, Verluste steuerlich anzuerkennen.

Das derzeit geltende Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) konnte im Jahr seiner Erlassung keine Aussagen zu Kryptowährungen treffen, die ja erst 2008 erfunden wurden. Aber auch im Dezember 2018 – genau 164 Novellen nach der Stammfassung – schweigt unser EStG immer noch zum Thema Bitcoin und Co. Kein Grund zur Panik: Das an wirtschaftliche Vorgänge anknüpfende Ertragsteuerrecht kann neue Sachverhalte zumeist problemlos einordnen.

Ein normales Wirtschaftsgut

Bei Kryptowährungen handelt es sich um ein nicht abnutzbares unkörperliches Wirtschaftsgut, etwa wie ein Auto. Die weitere Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten aus Kryptowährungen hängt von Folgendem ab:

  • Sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Einheiten einer Kryptowährung mehr als ein Jahr beträgt, sind Überschüsse und Verluste gleichermaßen steuerlich nicht zu beachten: Überschüsse sind nicht steuerpflichtig – gut aus Sicht des Investors -, und Verluste können steuerlich nicht verwertet werden – das ist schlecht für ihn.
  • In allen anderen Fällen sind Überschüsse und Verluste aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i. S. d. § 31 EStG einzuordnen. Zur Ermittlung der Einkünfte ist der Veräußerungserlös den Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Alle in einem Kalenderjahr anfallenden Überschüsse und Verluste aus Spekulationsgeschäften sind zu saldieren. Ein positiver Saldo ist bis zu 440 Euro pro Jahr steuerfrei; übersteigt er diese Freigrenze, sind die gesamten Einkünfte steuerpflichtig, und sie unterliegen dann dem progressiven Einkommensteuersatz von derzeit bis zu 55 Prozent.

Ist der Saldo hingegen negativ, dann kann er leider steuerlich nicht genutzt werden; insbesondere kann der Verlust weder mit Dividenden noch mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien oder Anleihen gegengerechnet werden.

Worauf man aufpassen muss

Auf drei Dinge muss man in diesem Zusammenhang jedoch besonders aufpassen:

  • Erstens liegt eine Veräußerung nicht nur vor, wenn Kryptowährungen gegen Euro verkauft werden. Nach Ansicht des Finanzministeriums aus dem Juli 2017 ist auch der Tausch von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin in Ethereum) als Veräußerung anzusehen. Die dadurch bewirkte Gewinnrealisierung ist angesichts der hohen Volatilität von Kryptowährungen und des dadurch möglichen Ausweises von Scheingewinnen problematisch.
  • Zweitens kann ein Steuerpflichtiger bei einem teilweisen Verkauf von in mehreren Tranchen angeschafften Einheiten einer Kryptowährung eine beliebige Zuordnung vornehmen: Hat man z. B. zu mehreren Zeitpunkten Bitcoins erworben und verkauft man nun einen Teil davon, kann man sich nach Meinung der Finanzverwaltung aussuchen, welche Tranche man verkauft hat; so etwa die Bitcoins, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen oder bei denen es nicht zu einem steuerlichen Gewinn kommt. Dies gilt aber nur bei ausreichender Dokumentation hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten. Ist dies nicht der Fall, ist das Fifo-Verbrauchsfolgeverfahren (First In First Out) anzuwenden.
  • Drittens gelten diese Regeln nur für das sogenannte Privatvermögen. In einem Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen immer – also unabhängig von der Spekulationsfrist – mit dem Grenzsteuersatz steuerpflichtig. Veräußerungsverluste wiederum sind voll ausgleichs- und vortragsfähig. Ob ein Handel mit Kryptowährungen noch im Rahmen des Privatvermögens oder schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt, kann schwierig zu beurteilen sein. Zur Abgrenzung können die Kriterien des gewerblichen Wertpapierhandels herangezogen werden.

Wer ist ein Gewerbebetrieb?

Indizien für einen Gewerbebetrieb sind jedenfalls: Ausüben der Handelstätigkeit als Hauptberuf, Unterhalten eines Büros, Ausnützen beruflicher Erfahrungen, Abschluss von Geschäften auf fremde Rechnung, große Anzahl der getätigten An- und Verkäufe und nachhaltige Fremdfinanzierung.

Geteiltes Leid ist halbes Leid: Wer Verluste erwirtschaftet, ist ein bisschen weniger traurig, wenn er diese mit dem Fiskus teilen kann. Bei vielen Anlegern wird die Bergfahrt von Kryptowährungen im Vorjahr zu Gewinnen und die Talfahrt im heurigen Jahr zu Verlusten geführt haben. Aufgrund des § 31 EStG sollte 2017 bei korrekter Meldung Einkommensteuer angefallen sein, während heuer oft keine Verwertung realisierter Verluste möglich sein wird. Den Fiskus freut das, den Steuerpflichtigen nicht. (Niklas Schmidt, 9.12.2018)