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Der Verwaltungsgerichtshof entschied im Vorjahr, dass für GmbH-Geschäftsführer eine Arbeitskräfteüberlassung unzulässig ist.

Foto: AP / Thomas Kienzle

Wien – In Konzerngesellschaften gab es schon lange die Praxis, dass Mitarbeiter nur für eine einzelne Tätigkeit bei der Sozialversicherung angemeldet waren und auch nur für diese Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, obwohl tatsächlich mehrere Tätigkeiten ausgeübt wurden. Umgesetzt wurde dies unternehmensintern zumeist so, dass die Person von einer Gesellschaft an andere im Wege der Arbeitskräfteüberlassung verliehen wurde.

Im Herbst des Vorjahres wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 7. 9. 2017, 2014/08/ 0046) allerdings erschüttert: Für GmbH-Geschäftsführer hat das Höchstgericht eine Arbeitskräfteüberlassung als unzulässig erkannt. Dies galt somit beispielsweise für Mitarbeiter einer Muttergesellschaft, die zusätzlich noch bei anderen Tochtergesellschaften als GmbH-Geschäftsführer tätig waren. Durch diese Entscheidung mussten die Geschäftsführer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung aufgebaut werden.

Meistens, wenn nämlich bei der Ausgangstätigkeit ein Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage bezogen wurde, fielen neben dem Verwaltungsaufwand auch noch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge auf der Dienstgeberseite an. Für jedes zusätzliche Dienstverhältnis konnte eine zusätzliche Abgabenbelastung von mehr als 15.000 Euro pro Jahr entstehen. Mehrere Zehntausend Dienstgeber wären von dieser Judikatur betroffen gewesen.

Nunmehr wurde im Sozialausschuss ein Abänderungsantrag beschlossen, der die ursprüngliche Praxis wieder als rechtskonform zulässt. Der Beschluss im Nationalrat soll in den nächsten Tagen erfolgen und würde dann vielen Unternehmen einen zusätzlichen Aufwand ersparen. (Thomas Neumann, 9.12.2018)