Berlin – Online-Reisevermittler müssen vor dem Vertragsabschluss nicht nur den Flugpreis, sondern auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Betreiber des Portals Ab-in-den-Urlaub.

Der Vermittler muss demnach die Gepäckpreise auch nennen, wenn die Gepäckaufgabe nur bei der Airline selbst zugebucht werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

"Billig-Airlines verlangen oft hohe Preise für Zusatzleistungen, die bei anderen Gesellschaften im Flugpreis enthalten sind", erläuterte der vzbv. Mitunter sei die Aufgabe eines Gepäckstücks sogar so teuer wie der Flug selbst. Ein echter Preisvergleich sei nur möglich, wenn alle Kosten genannt werden. (APA, AFP, 6.12.2018)