Mit einer 21-seitigen Beschwerdeschrift wendet sich das Unternehmen und seine Eigentümer gegen den Bescheid des Landes Wien.

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Die Causa WBV-GFW, ehemals WBV-GÖD, ist noch lange nicht entschieden. Die Stadt Wien hatte dem Mutterunternehmen des gemeinnützigen Bauträgers, der "Gesellschaft zur Förderung des Wohnbaus Gmbh", am 21. September per Bescheid aufgetragen, die Anteilsübertragungen der Jahre 2009 bis 2016 – darunter jene an den derzeitigen Eigentümer Christian Hosp, der als Vertrauter Michael Tojners gilt – rückgängig zu machen. Konkret sei im Firmenbuch "der Stand vor dem 31.12.2008 auszuweisen", wie es in dem Bescheid heißt. Wiens Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal (SPÖ) gab dem Unternehmen dafür drei Monate Zeit "ab Rechtskraft des Bescheids".

Beschwerde eingebracht

Der Bescheid hat aber noch keine Rechtskraft, das Unternehmen und dessen Eigentümer haben nämlich dagegen Beschwerde eingelegt. Franz Guggenberger, der in der Kanzlei Hasch & Partner mit der Causa betraut ist (und selbst zu einem geringen Teil an der GFW beteiligt ist und im Aufsichtsrat der WBV-GFW sitzt), lässt im Gespräch mit dem STANDARD wenig Zweifel daran, dass man notfalls bis zum Höchstgericht gehen werde.

Zunächst ist aber das Wiener Landesverwaltungsgericht am Zug. Dieses muss über die Beschwerde entscheiden. Vizepräsidentin und Mediensprecherin Beatrix Hornschall spricht von "komplexen Rechtsfragen", die es hier zu entscheiden gebe. "Es handelt sich um ein Mehrparteienverfahren, weshalb die Verfahrensdauer maßgeblich von der Mitwirkung der Parteien abhängt." Die notwendigen Ermittlungen seien im Laufen, aus heutiger Sicht könne mit einer Verhandlung bzw. Entscheidung im Februar 2019 gerechnet werden.

Frage der Nichtigkeit

Die Rechtsfragen sind tatsächlich äußerst komplex. Waren die Anteilsübertragungen der Muttergesellschaft der gemeinnützigen Bauvereinigung in den Jahren 2009 bis 2016 durch die Aufsichtsbehörde genehmigungspflichtig oder nicht? Das ist die Kernfrage des Falls, neben zahlreichen Detailfragen, und schon allein sie ist nicht einfach zu beantworten.

Im vergangenen Mai wurde zwar das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) verschärft; nun sind auch mittelbare Übertragungen von Anteilen an gemeinnützigen Bauträgern, also wenn deren eventuell vorhandene Muttergesellschaften betroffen sind, jedenfalls genehmigungspflichtig. Ob dies auch davor schon galt, darin gehen die Meinungen auseinander. Andreas Sommer, WGG-Experte im Wirtschaftsministerium, argumentiert in einem heuer in den "Wohnrechtlichen Blättern" veröffentlichten Beitrag, dass schon bisher "ein indirekter Anteilserwerb auch aus Gründen des Umgehungsschutzes mit dem direkten Erwerb einer Beteiligung an einer GBV vergleichbar" sei. Der Zweck der entsprechenden Bestimmung im WGG bestehe eben darin, den Einfluss von unerwünschten Gesellschaftern zu verhindern. Bei Nicht-Zustimmung der Aufsichtsbehörde sei der Anteilserwerb automatisch nichtig, der Erwerber könne deshalb gar keine Gesellschafterrechte ausüben.

Und das ist nun eine andere wesentliche Frage, die die Causa so speziell macht: Sind die derzeitigen Eigentümer der gemeinnützigen Gesellschaft überhaupt berechtigt, für diese zu sprechen und nicht zuletzt auch die vorliegende Beschwerde zu verfassen? Als Beschwerdeführer treten sie jedenfalls auf, neben der gemeinnützigen Gesellschaft selbst also auch deren Mutter GFW und die Christian Hosp Beteiligungs Gmbh.

"Revisionsverband hatte Kenntnis"

In der Sache selbst wird von den Beschwerdeführern unter anderem damit argumentiert, dass der Revisionsverband der Gemeinnützigen "nachweislich" Kenntnis von den zahlreichen Anteilsübertragungen bei der Mutter GFW hatte, die aber weder von diesem noch von der Aufsichtsbehörde, dem Land Wien, beanstandet worden seien. "Sowohl die Behörde als auch der Revisionsverband hätten pflichtgemäß eine Genehmigung einfordern müssen (…), wenn sie tatsächlich der Auffassung gewesen wären, dass diese Anteilsübertragungen genehmigungspflichtig wären. Dies ist aber nicht geschehen", heißt es in der Beschwerde, die dem STANDARD vorliegt.

Erst 2017 sei es dann zu einer Prüfung des Revisionsverbandes auf Antrag des Landes gekommen. Das Land wollte damals allerdings lediglich einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 des WGG prüfen lassen (der Paragraph schreibt vor, dass Bauvereinigungen nicht im überwiegenden Einfluss von Angehörigen des Baugewerbes stehen dürfen). Im Zuge der Prüfung wurde dann auch festgehalten, dass es zu den erwähnten Anteilsübertragungen bei der Muttergesellschaft GFW gekommen war.

Antrag auf nachträgliche Genehmigung zurückgezogen

Im Unternehmen war man also der Meinung, dass die Übertragungen nicht genehmigungspflichtig waren. Nach der Verschärfung des WGG stellte man allerdings einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung. Dieser wurde dann im September, zwei Tage vor Zustellung des Bescheids, aber wieder zurückgezogen.

Aufgrund dieses Rückzugs liege dem Bescheid des Landes also gar kein Antrag mehr zugrunde. Das Land habe deshalb "durch die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts ohne diesbezüglichen Antrag" seine Kompetenzen überschritten.

Fehlendes Datum im Gesetz

Die weiteren Argumente reichen bis dahin, dass die Rechtskraft der WGG-Änderung vom Mai in Frage gestellt wird. Erstaunlicherweise wurde diese Änderung im Bundesgesetzblatt Nr. 26/2018 nämlich ohne konkretes Datum des Inkrafttretens verlautbart. "(1s) § 10a tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich gemäß § 8 ABGB bestimmt", heißt es dort wörtlich.

Anwalt Guggenberger argumentiert nun, dass die Gesetzesänderung noch gar nicht in Kraft getreten sei. Verfassungsexperten winken hier im Gespräch mit dem STANDARD aber ab: Das fehlende Datum im Bundesgesetzblatt sei zwar eine unfassbare Schlampigkeit und als solche überaus peinlich – aber nicht wirklich von Relevanz. Gemäß Artikel 49 der Bundesverfassung tritt ein Gesetz, das kein bestimmtes Inkrafttretensdatum hat, am Tag nach der Kundmachung in Kraft. (Martin Putschögl, Renate Graber, 19.12.2018)