Kunden der britischen Versicherung Standard Life haben in den vergangenen Tagen interessante Post bekommen. Aufgrund des geplanten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union "müssen wir Änderungen vornehmen", heißt es in dem zugestellten Brief. Beabsichtigt wird demnach, die Verträge von rund 600.000 deutschen, österreichischen und irischen Kunden der schottischen Gesellschaft Standard Life Assurance Limited auf eine irische Gesellschaft selben Namens zu übertragen. Das alles passiert laut dem Schreiben, damit man auch weiterhin einen guten Service bieten könne.

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Irland soll die neue Heimat von Standard Life werden.
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Durch die Übertragung der Versicherungsverträge soll sich für die Kunden nichts ändern. Die Ansprechpartner blieben dieselben, auch die Investments in Fonds – so Kunden ein entsprechendes Produkt haben – blieben gleich. Aber – und hier wird die Sache spannend: "Bitte beachten Sie unbedingt, dass Ihr Versicherungsvertrag nach der Übertragung nicht mehr unter dem Schutz des britischen Financial Services Compensation Scheme (FSCS) steht." Das FSCS ist ein Fonds, den es seit 1. Dezember 2001 gibt. Er dient im Fall einer Insolvenz zur letztinstanzlichen Entschädigung (zu 100 Prozent) der Kunden von Finanzdienstleistern mit Sitz im Vereinigten Königreich. Mit dem Umzug nach Irland ist dieser Schutz weg.

Ohne Rückendeckung

Darin sieht Rechtsanwalt Robert Haupt eine Gefahr. Denn für den Fall, dass der Versicherer in Schieflage gerät, stünden die Kunden womöglich mit Polizzen ohne Wert da. Eine Rückendeckung gibt es dann nicht mehr, weil der FSCS im Fall einer Insolvenz nur Kunden eines britischen Finanzdienstleisters eine Entschädigung gewährt.

Im Schreiben an die Kunden beruhigt Standard Life: "Wir halten die Wahrscheinlichkeit für gering, dass Vertragsinhaber diese Art von Deckung benötigen", heißt es. Man werde auch nach der Übersiedelung ein gut reguliertes und gut kapitalisiertes Unternehmen sein. Auf der Homepage teilt der Versicherer mit, dass es aufgrund der bestehen EU-weiten aufsichtsrechtlichen Anforderungen die Verpflichtung gibt, getrennt gehaltene Kapitalanlagen in einem Umfang vorzuhalten, der die Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Versicherungsverträgen bedeckt. Im Insolvenzfall und vorbehaltlich sehr begrenzter Ausnahmen hätten Vertragsinhaber vorrangig Zugriff auf dieses Kapital, bevor es zur Deckung eines anderen Anspruchs verwendet werden kann.

Kein ausreichender Ersatz

Das ist für den Rechtsexperten Haupt aber kein ausreichender Ersatz für den FSCS-Schutz. Dass auch eine Versicherung in Schieflage geraten kann, sei nicht ausgeschlossen. Haupt sieht hier also noch Handlungspotenzial. Mit dem FSCS-Wegfall würden Kunden schlechtergestellt. "Ziel sollte sein, Einwand zu erheben, um eine anderweitige Absicherung in der Form eines Garantiegebers von dritter Seite sicherzustellen." (Bettina Pfluger, 23.12.2018)