Kein Grund für Katzenjammer: Unliebsame Geschenke kann man umtauschen.

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Wien – Das Buch wurde bereits gelesen, die Hose ist zu eng, und der Pullover verfehlt den Geschmack des Beschenkten ohnedies um Kilometer – im Handel weiß man aus Erfahrung, dass mitunter auch das Christkind danebengreifen kann. Für viele Leute führt daher der erste Weg nach den Weihnachtsfeiertagen zum Umtausch. Allerdings sollten Verbraucher dabei bedenken, dass der Umtausch auf freiwilliger Basis erfolgt, gibt Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer (AK) zu bedenken.

"Der Umtausch ist gesetzlich nicht verankert", erläutert Zgubic weiter. Aber viele Händler würden schon freiwillig einen Umtausch einräumen, das sei dann auf der Rechnung vermerkt. "Die Rechnung sollte daher aufgehoben werden." Bei einem Umtausch können sich Konsumenten zumeist etwas anderes aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Findet man nichts Passendes oder Gefälliges, erhält man einen Gutschein. "Reduzierte Ware wird in der Regel nicht umgetauscht – außer es wird vereinbart", erklärt Zgubic.

Gutscheine nicht liegen lassen

Beim Einlösen von Gutscheinen, seit Jahren beliebtestes Weihnachtsgeschenk, empfiehlt die AK-Expertin, einen Blick auf die Fristen werfen. Der Oberste Gerichtshof habe zwar bestätigt, dass Gutscheine generell 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung sei aber mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund möglich. "Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden", sagt Zgubic. "Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden."

Sie empfiehlt, Gutscheine zeitnah einzulösen, um diese nicht zu verlegen oder damit sie nicht wertlos werden, wenn das betreffende Unternehmen pleitegeht. Denn bei einer Konkursforderung lohnte es sich nicht, Ansprüche angesichts geringer Quoten anzumelden. (red, 27.12.2018)

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