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Das EU-Beihilfenrecht ist bei der Förderung von erneuerbaren Energien in Österreich weiterhin ein wichtiger Faktor.

Foto: Reuters / Lisi Niesner

Staatliche Beihilfen sind in der EU grundsätzlich verboten. Zulässig sind sie nur, wenn sie von der EU-Kommission auf Basis einer Anmeldung genehmigt werden oder ausnahmsweise von einer Anmeldepflicht freigestellt sind. Freigestellt sind gewisse Gruppen von Beihilfen, die unter die sogenannte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) fallen, sowie – generell – sogenannte De-minimis-Beihilfen, das sind Beihilfen unterhalb eines vergleichsweise geringen Schwellenwerts von 200.000 Euro.

Mit der großen Modernisierungswelle seit 2012 hat die EU-Kommission den Vollzug dieser Vorschriften stark vereinfacht. Insbesondere wurden die Gruppen der freigestellten Beihilfen beträchtlich erweitert und wichtige Klarstellungen vorgenommen. Diese Reform führte zu einer deutlichen Reduktion der Fallzahlen auf EU-Ebene – laut Statistik der EU-Kommission können nunmehr mehr als 97 Prozent aller Beihilfemaßnahmen anmeldungs- und genehmigungsfrei durchgeführt werden.

Ermöglicht wurde dies vor allem durch die neu gefasste AGVO 2014. Sie stellt gewisse staatliche Beihilfen von vornherein frei, wenn allgemeine und besondere Kriterien erfüllt sind. Grob gesprochen betrifft dies besonders förderungswürdige Sektoren wie Umwelt, Beschäftigung, Forschung und Entwicklung und Innovation, kleine und mittlere Unternehmen, wenn der Anreizeffekt entsprechend hoch und die Wettbewerbsverzerrungen gering sind. Die Förderstellen gestalten ihre Förderprogramme in der Regel auf Basis dieser AGVO, sofern die Beihilfen nicht ohnehin unter dem De-minimis-Schwellenwert bleiben.

Die AGVO 2014 ist auf den ersten Blick sehr umfangreich. Die Regelungstechnik mit einem allgemeinen Teil sowie spezifischen Regelungen für insgesamt zwölf Gruppen von Beihilfen bringt es aber mit sich, dass jede einzelne Gruppe nur kurz behandelt wird. Dies führt – wie oft in der Juristerei – zu einem Graubereich und Unsicherheiten in der Anwendungspraxis.

Die Modernisierung hat die EU-Kommission erheblich entlastet und Kapazitäten für wichtige Beihilfefälle und Initiativen geschaffen. Damit wurde den Mitgliedsstaaten mehr Verantwortung bei der Vollziehung des EU-Beihilferechts übertragen, ohne ihnen aber ein umfassenderes Begleitinstrumentarium anzubieten. Immerhin stellt die EU-Kommission Interpretations- und Orientierungshilfen – sogenannte FAQs – bereit; diese sind aber rechtlich unverbindlich und unvollständig, was ihren Mehrwert für den Rechtsanwender deutlich reduziert. Nationale Förderstellen können zudem noch ein internes Q&A-Tool der Generaldirektion Wettbewerb nutzen.

Gesamthaft betrachtet sind die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen mit der De-minimis-Verordnung, der AGVO 2014 und den Leitlinien nicht mehr ganz aktuell und bilden die aktuellen Entwicklungen am Markt und in der Rechtsprechung nur unvollständig ab. Das ist an sich kein Problem, da sie ja nach ihrer Konzeption ohnehin großteils Ende 2020 auslaufen und durch Nachfolgeregelungen ersetzt werden sollten.

In die Verlängerung

In dieser Gemengelage hat die EU-Kommission vergangene Woche allerdings mitgeteilt, dass der Status quo – insbesondere auch die AGVO 2014 – vorerst um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert wird. Damit wird z. B. Investitionssicherheit bei Energiebeihilfen gewährleistet. Andererseits könnten damit neu formulierte Politikziele z. B. in Hinblick auf Klimaschutz und Industrie 4.0 deshalb beihilferechtlich nicht ausreichend unterstützt werden.

Bei dem in Österreich derzeit andiskutierten "Erneuerbaren Ausbau Gesetz" könnte sich – je nach Ausgestaltung und Laufzeit – die Frage ergeben, ob die EU-Kommission bei einer beihilferechtlichen Prüfung des Gesetzesvorhabens (voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2019) die neue, ambitioniertere EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien überhaupt mitbedenken müsste oder weiterhin nach den offeneren Leitlinien zu Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 vorgehen kann.

Handlungsbedarf besteht jedenfalls in- Hinblick auf die nationalen Spielräume zur Privilegierung energieintensiver Industrien. Werden diese Spielräume von einzelnen EU-Mitgliedstaaten nämlich unterschiedlich genutzt – Deutschland hat z. B. eine derartige Privilegierung, Österreich nicht – verzerrt dies den Wettbewerb innerhalb der EU, und das sollte ja auch nicht sein.

Eine Aktualisierung wichtiger EU-Beihilferegeln hätte einzelne Punkte klären können. Darauf muss man nun weitere zwei Jahre warten.

Immerhin werden die beihilferechtlichen Regelungen jetzt einmal kommissionsintern und durch öffentliche Konsultation einem Fitness-Check unterzogen. Anhand einer "Eignungsprüfung" soll bewertet werden, ob sie künftig verlängert werden können oder aktualisiert werden müssen. Mehr Orientierung und Transparenz würde den Förderstellen und der Wirtschaft jedenfalls das Leben leichter machen. (Johannes Barbist, Regina Kröll, 22.1.2019)