Die SPÖ machte im Nationalrat gegen Ceta mobil – vergeblich.

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Luxemburg – Das im Freihandelsabkommen CETA vorgesehene System zur Streitschlichtung zwischen Investoren und Staaten verstößt nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, nicht gegen Unionsrecht. Die Zuständigkeit des für diese Streitfälle vorgesehenen Gerichts sei "eng begrenzt", heißt es in Bots Schlussanträgen, die am Dienstag in Luxemburg vorgelegt wurden.

Hintergrund ist ein Gutachtenantrag Belgiens. Das Land will vom EuGH wissen, ob in dem Freihandelsabkommen enthaltene Regeln zu Investitionen mit Unionsrecht vereinbar sind. Konkret geht es dabei um den Streitbeilegungsmechanismus, der Dispute zwischen Investoren und Staaten klären soll. Kritiker befürchten, dass Unternehmen über demokratisch nicht legitimierte Schiedsgerichte Staaten verklagen und so unliebsame Gesetze verhindern könnten.

2017 in Kraft getreten

CETA war im September 2017 vorläufig in Kraft getreten. Damit fallen Zölle auf 98 Prozent aller Produktgruppen weg, die zwischen der EU und Kanada gehandelt werden. Für europäische Unternehmen bedeutet das nach Angaben der Kommission in Brüssel Einsparungen von 590 Millionen Euro pro Jahr.

Das System zur Beilegung von Streitigkeiten ist allerdings noch nicht in Kraft. Dazu muss CETA erst durch die Parlamente in allen 28 EU-Staaten ratifiziert sein. Stimmt auch nur eines der 28 EU-Länder nicht zu, scheitert das gesamte Abkommen.

Zwar wurden die ursprünglich in CETA vorgesehenen privaten Schiedsgerichte durch einen speziellen Investitionsgerichtshof mit professionellen Richtern ersetzt. Die Kritiker wenden sich aber generell gegen jegliche Sondergerichtsbarkeit für Investoren und fordern, dass Streitfälle vor normalen Gerichten geklärt werden.

Streitbeilegungsmechanismus

Hierzu erklärte Generalanwalt Bot nun, die Garantien, mit denen die Einrichtung des Streitbeilegungsmechanismus versehen sei, seien "hinreichend". Die Zuständigkeit des Gerichts sei eng begrenzt und bestehe darin, "den geschädigten Investoren im Fall eines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei eine Entschädigung zuzuerkennen".

Zudem sei dieses Gericht nicht befugt, "eine Maßnahme, die es für mit dem Abkommen unvereinbar halten sollte, aufzuheben oder die Anpassung dieser Maßnahme anzuordnen", erklärte Bot. Der Streitbeilegungsmechanismus berühre auch nicht die Aufgabe der nationalen Gerichte, "eine effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten".

Nicht bindend

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, meist übernimmt der EuGH aber die Empfehlungen seiner Experten. Mit dem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet.

Die Schiedsvereinbarung war und ist auch in Österreich hochumstritten. Kritik kam von SPÖ, Gewerkschaft, AK, Grünen und mehreren Umweltorganisationen. ÖVP, Industriellenvereinigung und Wirtschaftskammer zeigten sich erfreut. (APA, 29.1.2019)