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Foto: Dpa/Fredrik von Erichsen

Erfurt/Luxemburg – Im Streit um Kopftuchverbote in Unternehmen ruft das deutsche Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter beschlossen am Mittwoch in Erfurt, den Fall einer Muslimin, die gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt hat, den Richtern in Luxemburg vorzulegen.

Damit wird der Fall aus Bayern zum Präzedenzfall dafür, ob Unternehmen im Interesse der Neutralität gegenüber Kunden in Grundrechte von Arbeitnehmern eingreifen können. Zugespitzt könnte man sagen, stehe unternehmerische Freiheit gegen Religionsfreiheit, sagte die Vorsitzende Richterin Inken Gallner. Konkret gehe es um die Frage, ob private Arbeitgeber ihren Angestellten per Anweisung untersagen können, ihre politischen Überzeugungen oder religiösen Anschauungen durch großflächige Symbole gegenüber Kunden deutlich zu machen.

Die 35 Jahre alte Klägerin, die in einer Müller-Filiale im Raum Nürnberg arbeitet, erschien vor dem Bundesarbeitsgericht mit seidenem Kopftuch. "Ein Kopftuch und die dahinterstehende Religion kann nicht einfach an der Garderobe abgegeben werden. Auch nicht im Betriebe", sagte ihr Anwalt Georg Sendelbeck in der Verhandlung. Die Klägerin hatte vom Arbeitsgericht Recht bekommen, sie hätte demnach weiterbeschäftigt werden müssen. Das Gehalt, das ihr entging, müsste im Nachhinein ausbezahlt werden. Doch Müller ging in Berufung.

Zwei Fälle entschieden

Hintergrund für den Verweis an den Europäischen Gerichtshof sind zwei Urteile aus dem Jahr 2017. Die Richter in Luxemburg erlaubten in diesen Fällen Kopftuchverbote im Job, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt, dass weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind, es gute Gründe dafür gibt. Allein der Wunsch von Kunden reicht für ein Verbot aber nicht aus.

In einem Fall hatte eine Rezeptionistin eines belgischen Sicherheitsunternehmens geklagt. Sie trug ihr Kopftuch zunächst nur in der Freizeit, wollte es dann aber auch bei der Arbeit aufsetzen. Allerdings hatte die interne Arbeitsordnung des Betriebs festgelegt, dass sichtbare Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen verboten seien. Wenig später wurde die Frau mit einer Abfindung entlassen. Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Richter am EuGH damals. Relevant ist laut dem Höchstgericht auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

Kunde beklagte sich

Im zweiten Fall ging es um eine Software-Designerin bei einem französischen Unternehmen, die ihren Job verlor: Ein Kunde hatte sich beklagt, dass die Frau ein Kopftuch trug. Der Bitte des Unternehmens, die Kopfbedeckung im Betrieb abzunehmen, kam die Muslimin nicht nach. Als sie entlassen wurde, klagte sie wegen Diskriminierung. Das Verbot sei nicht gerechtfertigt, wenn es allein aus dem Willen des Arbeitgebers entstehe, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, so die Richter. Allerdings sei bei dem Fall nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen interne Regelungen verstoße. (AFP, red, 30.1.2019)