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Ein Mann hat seine Schwiegermutter verklagt.

Foto: reuters/white

Ein Familienstreit, der über Whatsapp ausgetragen wurde, führte in Frankfurt am Main in Deutschland dazu, dass ein Mann eine Klage auf Unterlassung gegen seine Schwiegermutter einreichte. Das Oberlandesgericht (OLG) der Stadt hat die Klage nun allerdings abgewiesen

Der Kläger verlangt von ihr, dass sie mehrere Behauptungen nicht mehr verbreitet. Zu der Auseinandersetzung war es bereits 2016 gekommen. Konkret hatte der Mann – nach eigener Darstellung – seinen Sohn, der das Zimmer nicht verlassen wollte, am Nacken gefasst und von hinten "geschubst", wie das Gericht erläutert, damit er schneller hinausgeht. Daraufhin filmte seine Frau den weinenden Sohn, der sich am Hals fasst – und verschickte den Clip an ihre Mutter weiter.

"Protokoll der Misshandlungen" versandt

Die Schwiegermutter des Mannes erstellte daraufhin ein "Protokoll der Misshandlungen", in denen sie seine Verhaltensweisen auflistete. Dieses verschickte sie an ihre Schwester und bat sie darum, es an die gemeinsame Mutter weiterzugeben. Zudem stellte sie eine Strafanzeige gegen den Mann und gab sowohl das Video wie auch das Protokoll weiter.

Mit seiner Klage verlangte der Mann daraufhin, dass sie die Behauptungen des Protokolls nicht weiterverbreiten darf. Laut dem OLG Frankfurt am Main handle es sich jedoch um "privilegierte Äußerungen", die in einem "ehrschutzfreien Raum" gefallen sind und daher nicht rechtswidrig sind. In dieser nur von der Familie besetzten, "beleidigungsfreien" Sphäre sei es möglich, sich ohne gerichtliche Konsequenzen mit den engsten Verwandten frei auszusprechen, heißt es. Da die Frau ein enges Verhältnis zu ihrer Schwester pflegt, sei dies gegeben.

Whatsapp spielt keine Rolle

"Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht", resümiert das OLG. Es spiele keine Rolle, dass die Aussagen und die zugehörigen Dokumente auf Whatsapp versandt wurden. Unterlassungsanspruch bestehe gegenüber der Kriminalpolizei oder dem Jugendamt sowieso nicht. (red, 1.2.2019)