Die Schatzkammer der Burg Forchtenstein, über deren Besitz die Familien Esterházy und Ottrubay seit Jahren einen Rechtsstreit ausfechten.

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Seit Privatstiftungen kaum mehr Steuervorteile bieten, rückt ihre Bedeutung für den Zusammenhalt von Vermögen und für die Konfliktvermeidung unter den Nachkommen in den Vordergrund. Doch dies gelingt nicht immer. In jüngerer Vergangenheit ist eine Zunahme von Gerichtsverfahren zu Familienstiftungen zu beobachten.

Geht es dabei um Beteiligungen an prominenten Familienunternehmen oder bekannte Namen – wie zuletzt beim Streit um die Esterházy-Stiftungen -, ist das mediale Interesse besonders groß. Diese Entwicklung wirft die Frage auf, ob Privatstiftungen überhaupt das richtige Instrument sind, um Familienstreitigkeiten zu verhindern, und welche Vorkehrungen zur Prävention und Lösung von Konflikten getroffen werden können.

Ursache Kontrolldefizit

Streitigkeiten um die Stiftung wurzeln oft in ihrer gesetzlichen Konzeption, die eine Verselbstständigung des Stiftungsvermögens vorsieht. Die Stiftung erlangt am gewidmeten Vermögen Eigentum, hat aber selbst keine Eigentümer; sie ist eine eigentümerlose Sondervermögensmasse.

Der Stifter legt einseitig fest, wie das Stiftungsvermögen zu verwalten und zu verwenden ist. Einfluss auf das Stiftungsvermögen bewahrt er durch Vorbehalt des Änderungs- und Widerrufsrechts. Insbesondere der Einfluss der Begünstigten ist beschränkt – sie dürfen weder Stiftungsvorstand sein noch einen Aufsichtsrat dominieren.

Stark ist hingegen die Position des Stiftungsvorstands: Innerhalb der Grenzen der Stiftungserklärung ist er praktisch Herr der Stiftung und ihres Vermögens.

Dieses strukturell bedingte Kontrolldefizit wird von Stiftern und Begünstigten gleichermaßen beklagt und spitzt sich mitunter zu einem Rechtsstreit zu, wenn sich ihre jeweiligen Interessen zu weit auseinanderentwickeln. Das ist oft beim Generationenwechsel zu beobachten, der in vielen Stiftungen aus den 1990er-Jahren in letzter Zeit vollzogen wurde oder bevorsteht.

Unter diesen Vorzeichen versuchen Begünstigte häufig, unliebsam gewordene Stiftungsvorstände durch gerichtliche Abberufung – etwa wegen grober Pflichtverletzungen – loszuwerden.

In einer jüngeren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof allerdings die Anwendung der Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen von Stiftungsvorständen bestätigt und ihnen weiten Ermessensspielraum gewährt (OGH 23. 2. 2016, 6 Ob 160/15w). Bleiben die Stiftungsvorstände im Rahmen der Business Judgement Rule, liegt kein Abberufungsgrund wegen Pflichtverletzung vor.

Verschobene Reform

Die SPÖ-ÖVP-Regierung hatte 2017 eine Reform des Privatstiftungsgesetzes geplant, die sich unter anderem zum Ziel setzte, den Einfluss der Begünstigten zu stärken. Die jetzige Regierung hat dem Vernehmen nach das Projekt wieder aufgenommen. Vom Vorstandsamt sollten etwa nurmehr die Begünstigten selbst, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, Geschwister und in gerader Linie Verwandte ausgeschlossen sein, nicht mehr aber auch Verwandte dritten Grades wie Onkel und Tanten.

Einen Durchbruch hätte auch diese Reform nicht bedeutet. Dennoch ist zu hoffen, dass sie bald umgesetzt wird und mehr Gestaltungsfreiheit in der Foundation-Governance ermöglicht.

Bessere Kommunikation

Aber auch unter der heutigen Rechtslage gibt es Gestaltungsspielraum zur Optimierung der Foundation-Governance, der jedoch selten ausgeschöpft wird. Ein erster Schritt zur Konfliktprävention kann durch eine Verbesserung der Kommunikation und des Informationsflusses zwischen Stiftungsvorstand und Begünstigten gesetzt werden. Im Rahmen regelmäßiger Sitzungen eines Familienbeirats kann eine umfassende Berichtspflicht durch den Stiftungsvorstand über die Gebarung und die laufenden Aktivitäten der Stiftung vorgesehen und den Begünstigten ein Fragerecht dazu eingeräumt werden.

Mit Einschränkungen können Begünstigten zudem Kontroll- und Einflussrechte wie etwa das Recht zur Bestellung und Abberufung der Stiftungsvorstände sowie Zustimmungsvorbehalte bei Geschäftsführungsmaßnahmen eingeräumt werden.

In Familienprivatstiftungen vermischen sich oft Konflikte aus der Privat- und der Unternehmenssphäre. Die Lösung solcher vielschichtigen Konflikte stellt besondere Anforderungen, die Gerichte nicht erfüllen. Optimal sind Methoden der alternativen Streitbeilegung wie Mediation.

Dabei erarbeiten die Streitparteien selbst – mit Unterstützung eines neutralen Dritten – die Lösung des Konflikts. Mediation berücksichtigt auch die zwischenmenschliche Konfliktebene, sodass sich die Streitparteien nach Bewältigung des Konflikts weiter begegnen können.

Freiwillige Streitbeilegungsmethoden wie Mediation stoßen aber an Grenzen. Ist eine bindende Entscheidung durch einen neutralen Dritten unumgänglich, sollte nach Möglichkeit die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstatt staatlicher Gerichte vereinbart werden. Denn in Schiedsverfahren kann Vertraulichkeit vereinbart werden. So bleibt der Konflikt in der Privatstiftung – anders als im Fall Esterházy – im Privaten. (Michael Walbert, 11.2.2019)