Die Notenbanker haben derzeit einiges zu verdauen.

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Wien – So richtig rund läuft es derzeit nicht für einen Teil der (Ex-) Mitarbeiter der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Die einen, ungefähr 170, werden im Rahmen der Aufsichtsreform darauf vorbereitet, in die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA zu übersiedeln; ihre persönlichen Daten zu Werdegang, Vordienstzeiten und Einkommen sind – in anonymisierter Form – bereits dort. Der Betriebsrat wird deshalb die Datenschutzkommission involvieren.

Für alle Notenbanker gilt, dass sie vorerst einmal auf die Hälfte des traditionsgemäß im Mai ausbezahlten Bonus verzichten müssen, weil das neue, künftig türkis-blaue, Regime neue Bonusregeln erarbeiten lassen will.

Und jetzt hat es für den Betriebsrat und einige Notenbanker eine neuerliche Niederlage vor Gericht gesetzt. Das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Wien hat am 4. Jänner die Klage zweier Mitarbeiter abgewiesen, die sich gegen gesetzliche Einschnitte in ihre Verträge wehren wollen. Die Richterin, die entschieden hat, wird die Causa auch nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorlegen. Das ist aber ein Ziel der Kläger.

Keine EU-Widrigkeit

In der konkreten Causa geht es um das 2. Stabilitätsgesetz, das Pensionssicherungsbeiträge vorsieht – das heißt, die Banker, die eine von der OeNB finanzierte Betriebspension beziehen, müssen auf drei bzw. 3,3 Prozent ihres Einkommens verzichten. Die Anwälte von der Kanzlei Schima Mayer Starlinger argumentieren, dass das Gesetz EU-rechtswidrig und daher nicht anzuwenden sei.

Laut ASG-Urteil freilich liegt keine EU-Rechtswidrigkeit vor; die Grundrechtecharta, auf die in der Klage Bezug genommen wird, gelte für die OeNB nicht. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung liege nicht vor. Die Kläger, die beide den Dienstrechten DB 1 bzw. DB 2 angehören (beinhalten eine Bankpension; DB 3 bis DB 5 nicht), beriefen sich u. a. darauf, dass ihre Ruhestandsbezüge gekürzt würden, die Bezüge der anderen Dienstrechte dagegen nicht. Diese Dienstrechte seien aber nicht miteinander vergleichbar, stellte das Gericht nun fest. Zur Erinnerung: Bisher haben die Notenbanker vor österreichischen Gerichten immer verloren, im Herbst 2010 auch vor dem Verfassungsgerichtshof.

EuGH rückt in die Ferne

Die ASG-Richterin erkennt auch keine rechtliche Frage, die unionsrechtlich zweifelhaft und daher in Luxemburg abzuklären wäre. Also legt sie die Sache auch nicht in Luxemburg vor, heißt es im Urteil sinngemäß.

Die Notenbanker, die via Betriebsrat eine Dienstrechtrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können sich nun ans Oberlandesgericht (OLG) Wien wenden. Auch das könnte den EuGH involvieren.

Am Arbeitsgericht sind vier weitere Klagen anhängig. In zwei Fällen haben die Richterinnen bereits kundgetan, dass sie den EuGH nicht involvieren werden. (Renate Graber, 13.2.2019)