Bild nicht mehr verfügbar.

Für Geschäftsführer gibt es zahlreiche Haftungsfallen, bei denen es um hohe finanzielle Beträge gehen kann.

Foto: Getty Images / moodboard RF

Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof wieder mit einem juristischen Dauerbrenner zu beschäftigen: Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer direkt den Gläubigern der Gesellschaft? Im Anlassfall unterfertigte der Geschäftsführer "seiner" GmbH ein unwiderrufliches Kaufanbot für eine Liegenschaft. Das Kaufanbot enthielt eine Bestimmung, wonach sich die GmbH verpflichtete, alles zu unterlassen, was die Anbotstellerin in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt. Insbesondere der anderweitige Verkauf der Liegenschaft wurde untersagt.

Es folgten der Rücktritt vom Anbot durch die GmbH – wiederum unterfertigt durch den Geschäftsführer – und der Verkauf der Liegenschaft an eine andere Gesellschaft. Beklagt wurden Geschäftsführer und GmbH auf Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und nutzloser Aufwendungen; der Streitwert betrug über 700.000 Euro.

Der OGH bejahte die direkte Haftung des Geschäftsführers: Die Käuferin hätte das Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags über die Liegenschaft erlangt. Durch den unberechtigten Rücktritt vom Kaufanbot habe der Geschäftsführer die Käuferin sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt und nach § 1295 Abs 2 ABGB zu haften (OGH 27.11.2018, 4Ob 222/18b).

Haftungstatbestände

Der Fall zeigt deutlich das Haftungsrisiko von Geschäftsführern auch in Fällen, in denen es nicht sofort erkennbar scheint. Dabei geht es regelmäßig um Beträge, die auch bei einem Topsalär von den meisten Geschäftsführern nur schwerlich aus der Portokasse zu bezahlen sein werden. Doch was sind die typischen Haftungstatbestände, denen sich der GmbH-Geschäftsführer ausgesetzt sieht?

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer für von ihm verursachte Schäden nur seiner GmbH gegenüber. Gläubiger können also nur unter bestimmten Voraussetzungen bzw. ausnahmsweise direkt auf sein Vermögen zugreifen. Einerseits bestehen hierfür gesetzliche Haftungsanordnungen: Der Geschäftsführer haftet z. B. für Abgabenverbindlichkeiten oder die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch das GmbH-Gesetz sieht vereinzelt direkte Haftungen vor.

Daneben begründen auch strafbare Handlungen gegen das Vermögen der Gesellschaft, z. B. Untreue, eine direkte Haftung des Geschäftsführers nach außen. Auch die Verletzung eines Schutzgesetzes kann diese Wirkung haben. Die österreichische Rechtsordnung kennt eine Vielzahl solcher Schutzgesetze, etwa die Insolvenzantragspflicht bei schlechter wirtschaftlicher Lage der GmbH. Verletzt der Geschäftsführer diese schuldhaft und verursacht damit einen Schaden, dann haftet er den Gläubigern direkt.

Sittenwidrig und vorsätzlich

Einen weiteren Haftungsgrund zeigt der anfangs beschriebene Fall: Handelt der Geschäftsführer sittenwidrig und vorsätzlich, wobei er eine Schädigung zumindest billigend in Kauf nehmen muss, haftet er dafür persönlich und direkt gegenüber dem Gläubiger.

Haben mehrere Geschäftsführer einen Schaden pflichtwidrig und schuldhaft verursacht, haften sie solidarisch: jeder von ihnen persönlich für den gesamten Schaden. Dann sind Regressansprüche untereinander zu prüfen.

Eine Ressortverteilung kann hier zu einer Haftungsreduzierung oder zum Haftungsentfall führen: Die Aufteilung von Verantwortungsbereichen auf verschiedene Geschäftsführer kann die Haftung auf diesen Bereich beschränken. Für Kernaufgaben wie die Insolvenzantragspflicht bleibt jedoch jeder Geschäftsführer verantwortlich.

Der OGH nimmt allerdings eine wesentliche Einschränkung vor: Die direkte Außenhaftung besteht meist nur dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch nicht schon aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigen kann. Je nach wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft kann die Außenhaftung des Geschäftsführers gänzlich entfallen.

Finanzielles Risiko

Auch im Verwaltungsstrafrecht lauern Haftungsfallen: Für Verwaltungsübertretungen der Gesellschaft haftet jeder einzelne Geschäftsführer persönlich. Er ist in diesem Zusammenhang auch für Verstöße von Dienstnehmern der Gesellschaft verantwortlich. Kann der Geschäftsführer die Geldstrafe nicht leisten, trifft die Haftung die Gesellschaft.

Dies stellt ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko für die Gesellschaft dar, da sich die Strafe je nach Anzahl der Geschäftsführer vervielfachen kann; jeder Geschäftsführer haftet für die Verwaltungsübertretung gesondert.

Diesem Risiko kann wirksam begegnet werden: Die einvernehmliche Bestellung von verantwortlichen Beauftragten kann die Haftung auf diese verlagern und die Multiplikation der Strafen vermeiden. Außerdem können die Geschäftsführer untereinander vereinbaren, dass nur einer von ihnen haften soll.

Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer sind vielfältig, aber durch die richtige Gestaltung können sie verringert werden. (Nicolaus Mels-Colloredo, Antonius Macchietto della Rossa, 25.2.2019)