Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) bezieht sich in seiner Argumentation für die von ihm ins Spiel gebrachte Sicherungshaft maßgeblich auf die "EU-Aufnahmerichtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen".

Die EU-Aufnahmerichtlinie sieht mehrere Haftgründe für Asylsuchende vor. So etwa die Inhaftierung von Flüchtlingen zur Feststellung der Identität und der Fluchtgründe, aber eben auch zur "Wahrung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung" (Art 8 Abs 3 lit e). Die EU-Richtlinie müsse immer auch im Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta gelesen werden, betont Manfred Nowak, Menschenrechtsexperte an der Uni Wien, auf STANDARD-Anfrage. Und die sähe keine Präventivhaft vor – mit wenigen genau definierten Ausnahmen wie Verwahrungs-, Untersuchungs- und Schubhaft sowie Unterbringung von psychisch kranken Menschen.

Nicht geeignet

Für die Sicherungshaft à la Kickl sei die EU-Aufnahmerichtlinie sicherlich nicht gedacht, betont Nowak. Sehr wohl anwendbar wäre sie am Beispiel des vorbestraften Asylwerbers gewesen, der in Vorarlberg einen Beamten getötet hat. Er reiste bei aufrechtem Aufenthaltsverbot erneut in Österreich ein und suchte um Asyl an. In diesem Fall hätte man den Mann auf Grundlage der EU-Aufenthaltsrichtlinie präventiv festnehmen können, so Nowak.

Wie andere EU-Staaten, die laut Kickl der Sicherungshaft "entsprechende Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie in ihren Rechtssystemen in der einen oder anderen Weise etabliert" hätten, dies genau umsetzen, ist derzeit noch unklar, weil die Gesetze bisher noch den Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Auf die Aufnahmerichtlinie stützen EU-Länder allerdings bisher schon Erstaufnahmezentren oder Transitzonen, wo Asylwerbende unterschiedlich lang festgehalten werden. (mhe, 27.2.2019)