Ohne Angaben zur Herkunft angeboten und verkauft: Diese antike Amphore wechselte im Dorotheum in der Auktion "Möbel & dekorative Kunst" (11.3.) für 1625 Euro den Besitzer.

Foto: Dorotheum

Der Kampf gegen den illegalen Handel mit Antiken wurde im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche auf internationaler Ebene zuletzt massiv verstärkt. Eine Maßnahme, die das Dorotheum theoretisch nicht tangiert, da diese Sparte 2002 eingestellt wurde. Praktisch gelangen solche Objekte jedoch sporadisch als dekorative Objekte zur Versteigerung. So wechselte am Montag in der Möbelauktion eine "Terracotta-Amphore" für 1625 Euro den Besitzer.

Laut Katalogtext stamme sie "soweit feststellbar aus der Antike". Eine lapidar formulierte Einordnung, die Fachleute bestätigen und um römisch, etwa 3. Jhd. n. Chr., ergänzen. So weit, so gut. Der Haken: Das Objekt wurde ohne weitere und für diese Gattung notwendigen Angaben versteigert.

Konkret geht es dabei nicht nur um die Provenienz, sondern auch darum, ob es einst legal erworben und unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen aus- bzw. eingeführt wurde. Zum besseren Verständnis: Würde man ein solches Gefäß bei einem Tauchgang vor der adriatischen Küste finden, dürfte man es nicht einfach als Urlaubsmitbringsel nach Österreich bringen. Der Wert oder die Qualität antiker Gegenstände spielt für den Gesetzgeber übrigens keine Rolle. 2016 trat hierzulande das Kulturgüterrückgabegesetz in Kraft, das dem gewerblichen Handel Sorgfaltspflichten vorschreibt.

Quelle "unzweifelhaft"

Dazu gehört, "Vorsorge zu treffen, dass kein Kulturgut, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet" wird, wie es heißt. Nähere Angaben zur Herkunft der Amphore wollte das Dorotheum auf Anfrage nicht geben. Nur so viel: Das Objekt stamme aus einer guten, unzweifelhaften Quelle und sei lange Zeit in ein und demselben Besitz gewesen. An internationalen oder gesetzlichen Maßstäben bemessen wäre das zu wenig. (Olga Kronsteiner, 13.3.2019)