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Es gibt Informationen, die Bewerberinnen und Bewerber nicht preisgeben müssen.

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Personaler achten immer stärker auf die Persönlichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern. Sie sollen soziabel sein, sich gut einfügen, die Unternehmenskultur mittragen. Im Bewerbungsgespräch gilt es abzuchecken, ob jemand ins Team passt oder nicht. Dabei kommt der eine oder die andere auch einmal auf das Leben außerhalb der Arbeit zu sprechen. Aber wie persönlich dürfen Fragen sein? Arbeitsrechtsexperte Erwin Fuchs (Northcote Recht) gibt Auskunft, welche Fragen unzulässig sind:

Sind Sie schwanger? Oder planen Sie Kinder? Die Rechtslage ist klar: Diese Fragen dürfen nicht gestellt werden, denn sie betreffen den persönlichen Bereich. Wenn Personaler dennoch danach fragen, dürfen Bewerberinnen lügen. Auch auf die Frage, ob man schon Kinder hat, muss man nicht wahrheitsgemäß antworten.

Sind Sie verheiratet oder Single? Auch das ist Privatsache. Ebenso tabu sind Fragen nach der sexuellen Orientierung. Auch zu seinem Religionsbekenntnis, seiner politischen Meinung oder einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit muss man nicht Auskunft geben.

Haben Sie riskante Hobbys? Diese Frage betrifft das Privatleben und ist für den Job nicht relevant. Eine Ausnahme könnte etwa sein, wenn sich jemand als Fachverkäufer bei einem Sportgeschäft bewirbt. Hier könnte es ein Vorteil sein, wenn sich ein Bewerber oder eine Bewerberin auch in der Freizeit für Mountainbiken oder Klettern interessiert.

Leiden Sie unter einer Krankheit? Auch dazu müssen Bewerberinnen und Bewerber keine Auskunft geben. Es sei denn, die Krankheit könnte eine Gefahr für die Kollegen oder Kunden sein. Darunter fällt beispielsweise eine offene Tuberkulose. Die Frage nach einer HIV-Infektion ist etwa bei der Bewerbung für medizinische Berufe zulässig.

Haben Sie Schulden? Vermögensverhältnisse sind Privatsache. Deshalb müssen Bewerber auch die Frage nach Schulden nicht beantworten. Eine Ausnahme können Stellen im Finanzbereich sein, zum Beispiel Bankangestellter oder Kassierer.

Haben Sie Vorstrafen? Die Frage nach Vorstrafen ist nur dann erlaubt, wenn diese für den Beruf relevant sind. Ein Berufskraftfahrer dürfte demnach beispielsweise nach Delikten im Straßenverkehr gefragt werden. Für Mitarbeiter, die Kinder betreuen, ist die Frage nach Sexualdelikten zulässig. Bereits getilgte Strafen dürfen niemals erfragt werden – das ist in jedem Fall unzulässig.

Allgemeine Informationen wie Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse – bis zu Ausbildungsdaten und Qualifikationen – darf der Arbeitgeber sehr wohl erfragen, sagt Experte Fuchs. Sie sind für die Bewerbung relevant, Arbeitgeber benötigen sie, wenn sie mit einem Bewerber Kontakt aufnehmen wollen. (lib, 22.3.2019)