Im Falle des mit einer Doping-Nadel im Arm gefilmten Langläufers Hauke (viele Medien berichteten) stellen sich einige interessante medienethischen Fragen. Zur Erinnerung: ein Polizist filmte ohne Einverständnis des Sportlers denselben bei einem offensichtlichen Dopingvergehen und stellte das Material online. Weder gibt es Zweifel an der Falschheit der Aktion des Polizisten, noch am (bereits zugegebenen) Vergehen des Sportlers. Jedoch könnte es widersprüchliche Interpretationen der Ethik der Handlungen verschiedener Medien hinsichtlich Veröffentlichung des Videos geben. Ich möchte in diesem Beitrag eine medienethische Analyse versuchen, ohne einerseits dem Spruch des österreichischen Presserats vorzugreifen (ein Verfahren ist anhängig), oder andererseits gar die juristischen Implikationen zu diskutieren. Meine Analyse fußt auf dem Ehrenkodex für die österreichische Presse, soll aber einige darüber hinaus gehende Gedanken enthalten.

Nachrichtenwert und öffentliches Interesse

Ziehen wir zunächst die Grundsätze für die publizistische Arbeit des österreichischen Presserats (eben des Ehrenkodex) heran und versuchen eine Interpretation der relevanten Stellen. Der unter Punkt 5 des Ehrenkodex verhandelte Persönlichkeitsschutz mit Anspruch auf Wahrung der Würde der Person und auf Persönlichkeitsschutz spricht zunächst einmal gegen eine Veröffentlichung, ebenso Punkt 6 zur Intimsphäre der Menschen. Die Situation, in der Hauke angetroffen wurde, ist eine höchst intime und für ihn geeignet, seine Würde herabzusetzen. Punkt 8.4 könnte hier widersprüchlich aufgefasst werden – Verwendung von Privatfotos nur bei Zustimmung der Betroffenen –, wenn man die polizeiliche Videoaufnahme als nicht in einer privaten Umgebung vorgefallen interpretiert, was sicherlich möglich ist. Punkte 5.4, 6, 8.4 und 10 behandeln aber auch den Nachrichtenwert und das öffentliche Interesse an einer spezifischen Berichterstattung, einmal bei der Opferberichterstattung, einmal bei Berichten über Kinder und Jugendliche, einmal als öffentliches Interesse an Privatfotos und schließlich (unter Punkt 10) als generelles öffentliche Interesse. Hier beginnt wohl nun die Interpretationsarbeit der mit dem Fall betrauten Personen.

Langläufer Dominik Baldauf und Max Hauke vor dem Doping-Skandal.
Foto: APA/BARBARA GINDL

Zusätzlicher Pranger

Punkt 10.1 bespricht den Fall von Personen des öffentlichen Lebens und die Notwendigkeit, das schutzwürdige Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung eines Berichts/Bildes gegen ein Interesse der Öffentlichkeit sorgfältig abzuwägen. Öffentliches Interesse ist dabei (Punkt 10.2) die Aufklärung schwerer Verbrechen, der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder die Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit. Dazu kommt dann noch Punkt 10.3: Fotos, die unter Missachtung der Intimsphäre des Abgebildeten entstanden sind (etwa durch Auflauern), dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn ein über das Voyeurhafte hinausgehendes öffentliches Interesse klar ersichtlich ist. Nun, zwar führen Dopingsünder die Öffentlichkeit über ihre wahre Leistungsfähigkeit in die Irre, doch ist hier sowieso durch das Agieren der Anti-Doping-Agentur und die reine (ohne Videomaterial) Berichterstattung der Medien gesichert, dass der Betrug auffliegt und Strafen ausgesprochen werden. Es erscheint somit unverhältnismäßig, hier einen zusätzlichen Pranger zu errichten (via Bildmaterial), noch dazu, wo die weiteren schwerwiegenden Fälle, die der Ehrenkodex auflistet (Aufklärung schwerer Verbrechen, Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit), hier keinesfalls gegeben sind.

Während also bei reiner Interpretation der Textstellen des Ehrenkodex doch eine überwiegende Argumentationskette gegen eine Veröffentlichung des Films zu sprechen scheint, bleibt einem Befürworter einer Veröffentlichung noch der Rückgriff auf das erwähnte "über das Voyeurhafte hinausgehende öffentliche Interesse". Hierfür möchte ich eine typische Güterabwägung ethischer Güter anbieten (in diesem Fall Persönlichkeitsschutz versus Abschreckung), die sich so nicht aus dem Ehrenkodex ergibt. Im Prinzip gibt es bei vielen Abwägungen des täglichen Lebens im Bereich der Moral die Möglichkeit, eher nach Prinzipien und Pflichten zu entscheiden (also deontologisch geprägt), was der Pflichtenethik eines Immanuel Kant entsprechen würde, oder nach den Folgen unserer Handlungen und Entscheidungen (also konsequentialistisch geprägt), was zum Beispiel dem Utilitarismus und seinem Nutzenkalkül inhärent ist.

Abschreckung?

Folgenethisch könnte man so argumentieren: Sportler haben eine Vorbildwirkung und verantwortungsloses Handeln ihrerseits kann negative Folgen zum Beispiel für das Leben von Kindern und Jugendlichen haben, die ihrerseits Spitzensport betreiben wollen. Eine solche mögliche Vorbildwirkung (aber auch eine Zusatzstrafe durch die Prangerwirkung der Veröffentlichung) erwähnte der Geschäftsführer des österreichischen Presserats, Alexander Warzilek, in den Medien. Zur Prangerwirkung und dem Thema Abschreckung würde ich hier einen durchaus drastischen Vergleich ziehen: die veröffentlichten Folterfotos von Abu Ghraib waren vielleicht wirklich dazu dienlich, eine ganze Gesellschaft hinsichtlich der vorgenommenen Foltermaßnahmen aufzurütteln und möglichweise auch einen Schwenk der Politik zu induzieren. Aber kann dies im hier verhandelten Fall die Verletzung von Persönlichkeitsschutz und Intimsphäre aufwiegen? Müsste man dann nicht auch öfters Jugendliche auf der Straße filmen, die sich einen Schuss setzen, um Nachahmungstäter zu verhindern? Dies scheint mir weder eine angemessene noch eine realistische Fortführung des Gedankens der Folgenethik zu sein und auch das Konzept des "öffentlichen Interesses" überzustrapazieren.

Ich würde daher in diesem Fall sowohl nach Interpretation des Ehrenkodex der österreichischen Presse, als auch nach Anwendung einer (simplen) ethischen Güterabwägung zu dem Schluss kommen, dass eine Veröffentlichung des Videomaterials nicht gerechtfertigt ist. Die deontologischen Prinzipien des Schutzes der Persönlichkeit und der Intimsphäre überwiegen doch deutlich. Dankenswerterweise haben sich die meisten Medien auch an diese Schlussfolgerung gehalten: Das Videomaterial ist von den meisten Plattformen heruntergenommen worden. (Michael Litschka, 25.3.2019)