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Cookies werden oft zu Werbezwecken genutzt.

Foto: ap/matthews

Internetanbieter sollen Nutzern tatsächlich die Wahl geben, ob und inwieweit sie sogenannte Cookies akzeptieren wollen. So ist nach einem am Donnerstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten ein schon voreingestelltes Zustimmungskästchen unzulässig. Auch müssen danach Anbieter aufklären, wie lange Cookies gespeichert bleiben und wer auf die Daten Zugriff hat.

Werbezwecke

Der EuGH ist an das Gutachten nicht gebunden, er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen. Cookies sind quasi Spionageprogramme, die die Betreiber von Internetseiten auf den Computern ihrer Besucher installieren. Die erhobenen Daten können zur Verbesserung der Angebote eingesetzt werden, häufig aber auch zu Zwecken der Werbung. Nach EU-Recht müssen Nutzer daher der Verwendung von Cookies zustimmen.

Aktive Zustimmung

EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar vertrat nun die Ansicht, dass für Cookies normales Datenschutzrecht gelte. Nutzer müssten daher aktiv ihre Zustimmung geben. Wenn Cookies nach dem Besuch einer Internetseite nicht automatisch gelöscht werden, müssten die Betreiber darauf hinweisen. Zudem müssten sie darüber aufklären, wer auf die erhobenen Daten Zugriff hat. (APA/AFP, 21.3.2019)