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Junge Asylwerber sind zwar für den Beruf Koch zu begeistern, in Österreich dürfen sie deshalb aber nicht bleiben.

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Wien – Die Hoffnungen für die rund 700 jugendlichen Asylwerber, trotz negativen Asylbescheids in Österreich bleiben zu können, schwinden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erkannt, dass das öffentliche Interesse, ob jemand eine Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert, nicht höher wiegt als das private Interesse auf eine Berufsausbildung und einen Aufenthaltstitel.

Daher sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Rückkehrentscheidung, also die Abschiebung, auszusetzen, weil der Asylwerber eine Lehre in einem Mangelberuf absolvierte und dies dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diene, aufzuheben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) war in Amtsrevision gegangen und hatte vom VwGH Klarstellung begehrt, ob das Absolvieren einer Lehre in einem Mangelberuf für einen gut integrierten Bäckerlehrling ein entscheidendes Kriterium bei der Interessenabwägung gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Lehrling eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zugestanden. Begründet wurde dies damit, dass der Mann wegen seiner Lehre in einem Mangelberuf dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diene.

Der VwGH wies diese Rechtsauffassung zurück: "Derartige rechtspolitische Erwägungen können eine rechtlich einwandfreie Gesamtbetrachtung nicht ersetzen."

Nicht im Einklang mit Rechtsprechung

Das Höchstgericht stellte fest, dass diese Interessenabwägung nicht im Einklang mit den Leitlinien und der Rechtsprechung des VwGH stehe. Vereinfacht ausgedrückt gilt nun: Ob jemand Koch ist oder wird, ist nicht von öffentlichem Interesse.

Öffentliche Interessen des inländischen Arbeitsmarktes (wie beispielsweise eine Lehre oder Berufsausübung) sind nach der Rechtsprechung des VwGH nicht von Art. 8 EMRK umfasst. "Bei einer Interessenabwägung sind zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen", schreibt der VwGH und verweist auf das Berufsausbildungsgesetz.

Berufsausbildungsgesetz schützt nicht

Aus diesem werde deutlich, dass der Gesetzgeber ein Lehrverhältnis nicht über die Dauer eines Asylverfahrens aufrechterhalten will. Eine Berufsausbildung ist bei Vorliegen eines negativen rechtsgültigen Asylbescheids zu beenden, sagt VwGH-Sprecherin und Richterin Bettina Maurer-Kober.

Auch eine gute Integration während eines Verfahrens in der zweiten Instanz sei kein hinreichender Grund für einen Verbleib. Weiters hielt der VwGH fest, dass auch das Kriterium des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltes in der vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt wurde.

Das Verfahren geht nun zurück an das Bundesverwaltungsgericht. (Luise Ungerboeck, 27.3.2019)