Wien – Das Handelsgericht Wien hat zwei Klauseln in den Geschäftsbedingungen der niederländischen Fluglinie KLM zu Gebühren für ungenutzte Flüge und die Gepäckherausgabe bei Flugabbruch für unzulässig erklärt. Dies teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Montag mit, der im Auftrag des Sozialministeriums dagegen geklagt hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Eine der vom VKI beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) besage, dass Kunden zusätzlich zahlen müssen, wenn sie ihre Flüge nicht oder nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nehmen. Wenn man also beispielsweise nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt, verrechne die KLM eine Gebühr von mindestens 125 Euro. Die andere angefochtene Klausel lege fest, dass Kunden für die Herausgabe des Gepäcks 275 Euro zahlen müssen, wenn sie ihren Flug an den Flughäfen Amsterdam oder Paris vorzeitig abbrechen.

No-Show-Gebühren

Die Zusatzgebühr von 125 bis 3.000 Euro – je nach Ziel und gebuchter Klasse – für nicht genutzte oder nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzte Flüge würden den Klauseln zufolge unabhängig von der Ursache für die Abweichung von der gebuchten Reise, gelten. Für das Handelsgericht (HG) Wien sei dies gröblich benachteiligend, da diese Regelung nicht nur Kunden betreffe, die das Tarifsystem ausnützen wollen, sondern etwa auch Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können, so die Konsumentenschützer in der heutigen Pressemitteilung zu den No-Show-Gebühren.

Die Regelung zur Extra-Zahlung für die Gepäckausgabe nehme ebenfalls keine Rücksicht darauf, aus welchem Grund die Reise vorzeitig beendet wird und treffe daher auch Flugkunden, die ihre Reise unverschuldet abbrechen müssen. "Diese Klausel, entschied das Gericht, ist ebenso eine gröbliche Benachteiligung", teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit.

"Für uns sind solche Gebühren grundsätzlich nicht nachvollziehbar", so Beate Gelbmann, Leiterin der VKI-Abteilung Klagen. Die Kunden hätten bereits den vereinbarten Preis für die gesamte Flugreise gezahlt. "Warum sie dann noch zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie einen Teil der vereinbarten – und bereits bezahlten – Leistung bzw. Reise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich." (APA, 1.4.2019)