Der Kunde zog gegen den Dachdecker vor Gericht und erhielt dort recht.

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Wien – Was geschieht, wenn ein Handwerker ein ungeeignetes Produkt für einen Auftrag verwendet, doch weder er noch der Lieferant dies wissen können? In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ging es um Tonziegel eines bestimmten Modells. Diese entsprachen zwar der einschlägigen Norm, doch trotz ordnungsgemäßer Verlegung kam es bei Wind zu einem starken Wassereintritt auf das Unterdach. Das Modell war "relativ ungünstig", heißt es im Gerichtsakt.

Der Kunde zog gegen den Dachdecker vor Gericht und erhielt dort recht. Dem Handwerksbetrieb wurde aufgetragen, den Mangel zu beheben, also das Dach mit geeigneten Ziegeln neu einzudecken oder eine andere Lösung zu finden. Er zahlte daraufhin den gesamten Werklohn von 11.000 Euro samt Zinsen zurück und klagte nach § 933b ABGB – dem sogenannten Händlerregress – wiederum den Händler, von dem er die Ziegel erworben hatte, auf Schadenersatz. Einschließlich aller Verfahrenskosten betrug die Klagssumme 32.000 Euro.

Die Klage wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Entscheidend dafür war, dass auch für den Händler die Mängel des Ziegelmodells ohne genauere Untersuchung nicht erkennbar waren. Deshalb schied ein Schadenersatzanspruch im Vorhinein aus.

Nur Gewährleistung

Vor dem OGH (20. 3. 2019, 3 Ob 243/18h) hatte er etwas mehr Glück – aber nicht viel mehr. Das Höchstgericht trug dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auf. Aber die betraf nur einen möglichen Gewährleistungsanspruch, der mit der Höhe des Kaufpreises der Ziegel limitiert ist. Und der betrug 4535 Euro. (Eric Frey, 29.4.2019)