Folgt man der Argumentation des Urteils, so dürfte der Abschuss von Drohnen über dem eigenen Grundstück in Deutschland wohl oft mit "Selbsthilfe" rechtfertigbar sein.

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In Sachsen schwelt seit vergangenem Jahr ein Nachbarschaftsstreit der besonderen Art. Allerdings geht es nicht um einen Maschendrahtzaun, sondern um eine teure Flugdrohne. Ein Mann hatte eine solche über seinem Garten mit einem Luftgewehr "erlegt" und sich damit eine Anzeige des Betreibers, dem Nachbarn, eingehandelt. Dieser forderte 1.500 Euro Schadenersatz.

Nun liegt ein erstes Urteil des Amtsgerichts Riesa vor, berichtet der MDR. Es hat den Schützen freigesprochen und gesteht ihm "Selbsthilfe" zu.

Abschuss wegen Kamera erlaubt

Konkret betrachtet man den Paragrafen § 229 im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch hier als wirksam. "Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt (…) handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde", lautet dieser.

Anders ausgedrückt: Weil die Drohne bis zum Eintreffen der Polizei wohl längst wieder wo anders gewesen, der Pilot kaum auszuforschen gewesen wäre, wird die Verwendung des Luftgewehrs als angemessen betrachtet. Denn die Drohne war technisch in der Lage, Fotos zu machen und um der Bilder habhaft zu werden, war der Abschuss ein geeignetes Mittel.

"Selbsthilfe" wohl oft möglich

Als Freibrief für den Abschuss von Drohnen über dem eigenen Grundstück ist das allerdings nicht zu verstehen, heißt es weiter. Folgt man der Urteilsbegründung, so dürfte diese Form der "Selbsthilfe" jedoch sehr häufig möglich sein, argumentiert Golem. Denn viele bessere Drohnen bringen mittlerweile eine Kamera mit.

Ob der Drohnenstreit mit dem Urteil abgeschlossen ist oder der Fall in die nächste Instanz gehen wird, ist nicht bekannt. (red, 01.05.2019)