Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitnehmeransprüche bei einer Kündigung während einer Elternteilzeit gestärkt. Entschädigungszahlungen müssten in diesem Fall auf Grundlage eines vorher bestehenden Vollzeitgehalts berechnet werden, entschied der EuGH am Mittwoch in einem Fall aus Frankreich.

Die Richter sahen auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, weil deutlich mehr Frauen als Männer nach der Geburt eines Kinds Teilzeit arbeiten. (Az. C-486/18)

In dem konkreten Fall war eine Vertriebsassistentin bei ihrem Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kinds nahm sie nach dem Mutterschaftsurlaub einen sogenannten Erziehungsurlaub in Form einer Teilzeitbeschäftigung. Während dieser Zeit wurde ihr gekündigt. Sie erklärte sich daraufhin mit einem sogenannten Wiedereingliederungsurlaub einverstanden. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen wandte sie sich vor Gericht dagegen, dass ihre Entschädigung sowie die Zahlungen für den Wiedereingliederungsurlaub auf Basis ihrer Teilzeitbeschäftigung berechnet wurden.

Bessere Vereinbarkeit

Der mit dem Rechtsstreit befasste Kassationsgerichtshof Frankreichs rief den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts an. Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass die Zahlungen auf Grundlage der Vollzeitgehalts erfolgen müssten. Eine andere Regelung könne Arbeitnehmer davon abhalten, Erziehungsurlaub zu nehmen. Arbeitgeber wiederum könnten bevorzugt Beschäftigte in dieser Zeit kündigen. Das liefe aber unmittelbar der EU-Rahmenvereinbarung zuwider, "zu deren Ziele eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gehört".

Der EuGH stufte eine entsprechende nationale Regelung auch als "mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" ein. Der französische Kassationsgerichtshof hatte demnach darauf hingewiesen, dass fast nur Frauen Elternteilzeit nehmen. Der EuGH kam deshalb zu dem Schluss, dass die angegriffene Regelung nicht mit dem Grundsatz des gleichen Gehalts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbar erscheine. (APA, 8.5.2019)