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Ähnlich kompliziert wie ein Rubikwürfel: Darf der Aufsichtsrat den Geschäftsführer bestellen oder hat er nur ein Nominierungsrecht?

Foto: Reuters / Stephane Mahe

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs macht deutlich, wer in einer GmbH die Kompetenz für die Bestellung des Geschäftsführers hat: nur die Generalversammlung. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit zwei gleich stimmberechtigten Gesellschaftern regelte, dass sie sich verpflichten, jene Person zum Geschäftsführer zu bestellen, die vom Aufsichtsrat vorgeschlagen wird. Den Eigentümern sollte also das Recht genommen werden, selbst zu bestimmen, wer die Geschicke des Unternehmens leitet.

Dennoch stimmte ein Gesellschafter gegen die Bestellung einer vom Aufsichtsrat nominierten Person. Der andere Gesellschafter wollte vom Gericht die Feststellung, dass aufgrund des Gesellschaftsvertrags die vom Aufsichtsrat nominierte Person gewählt hätte werden müssen.

Unzulässige Verschiebung

Der widerspenstige Gesellschafter brachte vor, dass nur die Generalversammlung berechtigt sei, Geschäftsführer zu bestellen. Die Regelung des Gesellschaftsvertrags verschiebe aber faktisch die Kompetenz zum Aufsichtsrat, und das sei unzulässig. Der OGH gab ihm recht: Eine solche Übertragung sei unzulässig, der vom Aufsichtsrat gewünschte Geschäftsführer müsse nicht gewählt werden (OGH 21. 3. 2019, 6 Ob 183/18g).

Im vorliegenden Fall war eine Klausel zu beurteilen, welche die Geschäftsführerbestellung dem Aufsichtsrat nicht übertrug, sondern ihm nur ein Nominierungsrecht einräumte. Gleichzeitig aber war eine Verpflichtung der Gesellschafter vorgesehen, für die Bestellung der vorgeschlagenen Person zu stimmen.

Wenngleich der OGH die Zulässigkeit eines solchen Nominierungsrechts zugunsten von Gesellschaftergruppen anerkennt, lehnt er es für den Aufsichtsrat ab. Es reiche nicht aus, die Generalversammlung formell abstimmen zu lassen, sie müsse allein entscheiden dürfen, wer Geschäftsführer wird. Anders könne der gesetzlichen Wertung nicht entsprochen werden, wonach die Bestellung zum Geschäftsführer zwingend durch die Gesellschafter zu erfolgen hat.

Der Gesellschaftsvertrag darf die Kompetenz der Geschäftsführerbestellung an kein anderes Gesellschaftsorgan delegieren. Zulässig sind Nominierungsrechte für andere Gesellschaftsorgane, solange sie für die Generalversammlung unverbindlich sind. (Alexander Singer, 20.5.2019)