Das eigene Wahlgeheimnis zu brechen, ist grundsätzlich kein Rechtsverstoß.

Foto: STANDARD/Pichler

"Die Stimmabgabe soll in einer Art und Weise erfolgen, die für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist", heißt es in einer offiziellen Erklärung zum Wahlrecht in Österreich. Gesichert wird das auf verschiedene Weisen. Neben dem gesetzlichen Schutz des Wahlgeheimnisses sollen im Wahllokal Kabine, Kuvert und Urne vor neugierigen Blicken auf das eigene "X" schützen. Briefwähler müssen eine ediesstattliche Erklärung unterschreiben, die besagt, dass sie ihre Wahlentscheidung frei getroffen haben.

Längst nicht jeder macht aus seinem Abstimmungsverhalten allerdings ein Geheimnis. Schon vor dem Wahltag postet so mancher Briefwähler ein Foto seines ausgefüllten Wahlzettels auf Instagram, Facebook und Co. Und am Stichtag finden sich auf den sozialen Netzwerken auch Fotos aus der Wahlkabine. Aber darf man das überhaupt, oder verstößt man gegen das Wahlgeheimnis? Der STANDARD hat sich die Situation in Österreich und Deutschland angesehen.

Deutscher Wahlleiter zeigte 42 Personen an

In Deutschland war diese Frage bereits Kern einer juristischen Auseinandersetzung. 2017 stellte der damalige Bundeswahlleiter nach der Bundestagswahl in 42 Fällen Strafanzeige gegen Personen, die ihren ausgefüllten Wahlzettel online zur Schau gestellt hatten. Er sah gemäß Paragraf 107 des deutschen Strafgesetzbuchs eine Verletzung des Wahlgeheimnisses als gegeben.

Dort heißt es: "Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Deutschland: Aufnahmen in Wahlkabine verboten

Dieser Einschätzung widersprach zuerst das Innenministerium und in einer abschließenden Einschätzung die Staatsanwaltschaft des Bundeslands Hessen, die in dieser Sache mit den Ermittlungen beauftragt war. Sie kam zu der Einschätzung, dass mit der Bezeichnung "jemand" im Gesetzestext ausschließlich dritte Personen gemeint sein können, aber nicht man selbst, erklärt dazu Medienrechtler Christian Solmecke.

Es gibt allerdings eine Einschränkung. Mittlerweile gilt in Deutschland in der Bundestags- und Europawahlordnung ein Aufnahmeverbot für Wahlkabinen. Wer erwischt wird, darf seinen Wahlzettel nicht mehr abgeben, muss aber auf Verlangen einen neuen erhalten, den er dann "fotofrei" ausfüllen kann, um seine Stimme geltend zu machen. Bei Wahlen auf Landesebene wird ein etwaiges Aufnahmeverbot über die jeweilige regionale Wahlordnung geregelt. Rechtlich unproblematisch ist jedenfalls das Abfotografieren und Teilen des Wahlzettels für Briefwähler, die ihn daheim fotografieren.

Österreich: Aufnahmen erlaubt

In Österreich sieht die Lage etwas anders aus, erklärt das österreichische Innenministerium. Hierzulande hat der Verfassungsgerichtshof rund um die Aufhebung der ersten Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 festgehalten, dass die "freiwillige Veröffentlichung des individuellen Wahlverhaltens durch Private, insbesondere in den sozialen Medien (…), keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl" darstellt.

Auch gibt es hierzulande kein grundsätzliches Foto-Verbot in Wahllokalen. Allerdings kann der jeweilige Wahlleiter Personen auffordern, die Wahlkabine aufzusuchen. Wer dort seine "Wahlhandlung" dokumentieren würde, könne weder kontrolliert werden, noch stelle es einen Verstoß dar, Fotos zu machen und zu teilen. Letztlich trage jeder Wähler in dieser Situation persönlich die Verantwortung dafür, frei und geheim zu wählen. Dementsprechend handeln sich auch Briefwähler mit der Veröffentlichung eines Stimmzettel-Fotos keinen rechtlichen Ärger ein.

Strafverfolgung nur bei Verdacht auf "Anreizen" oder "Druck"

Laut Innenministerium gibt es auch bei Landtagswahlen hier keinen Unterschied in der Handhabung. Strafrechtliche Verfolgung bei der Veröffentlichung des eigenen Stimmzettels ist nur dann vorgesehen, wenn der Verdacht besteht, dass von Dritten Druck ausgeübt oder Anreize geboten wurden, um eine bestimmte Wahlentscheidung zu erzwingen. (Georg Pichler, 22.05.2019)