Im Anlassfall wurden ein Auto und eine Registrierkasse in Deutschland als Sicherheit für einen Kredit bestellt

Foto: Getty Images / iStock / Jussi Santaniemi

"Alles neu", wenn es um bewegliche Sicherheiten mit Auslandsbezug geht? Diese Frage stellt sich anlässlich einer Entscheidung, mit der sich der Oberste Gerichtshof vor kurzem von seiner jahrzehntelang gefestigten und restriktiven Rechtsprechung im deutsch-österreichischen Kreditverkehr distanziert (OGH, 23. 1. 2019, 3 Ob 249/18s): Nach der Entscheidung erlischt das Sicherungseigentum an einer zum Zeitpunkt der Besicherung in Deutschland belegenen Sache infolge eines Grenzübertritts der besicherten Sache nach Österreich nicht mehr automatisch.

Im Anlassfall wurden ein Auto und eine Registrierkasse in Deutschland als Sicherheit für einen Kredit bestellt. Dazu wurde das Rechtsinstitut der Sicherungsübereignung gewählt. Die als Sicherheit bestellten Gegenstände wurden nach Österreich verbracht, wo der Kreditgeber auf die Sicherheit zugreifen wollte.

Dagegen wehrte sich der Beklagte und behauptete, dass die – zwar in Deutschland wirksame – Sicherungsübereignung aufgrund der strengen Vorgaben in Österreich nach hiesigem Recht unwirksam und wirkungslos sei.

Folgen des Grenzübertritts

Der OGH geht in der Entscheidung ausdrücklich von seiner 1983 begründeten Rechtsprechungslinie ab, wonach der Grenzübertritt der besicherten Ware in derartigen Fällen zu einem Untergang des Sicherungsrechts führt.

Das Höchstgericht hatte seinerzeit argumentiert, dass es für das gegenüber dem deutschen Recht strenger ausgestaltete österreichische Publizitätserfordernis – also die Notwendigkeit, dass ein Dritter erkennen kann, dass eine Sache als Sicherheit bestellt ist – notwendig ist, dass eine gewisse Öffentlichkeitswirkung fortbesteht, selbst wenn ein Sicherungsrecht schon einmal wirksam begründet wurde. Aufgrund dieser Rechtsansicht waren das Pfandrecht und das Sicherungseigentum besonders anfällig für einen Grenzübertritt.

Nunmehr hält der OGH fest, dass eine in Deutschland erfolgte Sicherungsübereignung in Österreich wirksam bleibt. Das Höchstgericht hat seine "Meinungsänderung" derart begründet, dass auf eine Vorlage an den EuGH für ein Vorabentscheidungsverfahren verzichtet werden konnte. Gleichzeitig erachtete es die europarechtlichen Bedenken gegen seine bisherige Entscheidungslinie als beachtlich.

Hoffnung für Kreditkunden

Aus Sicht der Kreditsicherungspraxis ist besonders der Verweis auf die gängigen Rechtssätze des OGH, wonach die Nichtanwendung fremden Rechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt, spannend.

Es ist zu hoffen, dass sich – insbesondere zum Wohl der Kreditkunden – im Sicherheitenrecht ein liberaleres Denken durchsetzt und im europäischen Ausland entwickelte praxisrelevante Lösungen (wie die Parallelschuld) auch in Österreich eingesetzt werden können. (Thomas Seeber, Christian Dorfmayr, Daniel Liemberger, 4.6.2019)