Düsseldorf – Das Buchungsportal Booking.com darf deutschen Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Eine solche "enge Bestpreisklausel" sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag und hob die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt auf.

Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um "ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen" zu verhindern, hieß es zur Begründung. Seit 2016 verwendet Booking.com diese Klausel in Deutschland nicht mehr. Mit ihr wollten die Betreiber verhindern, dass sich Gäste auf dem Portal über Hotelangebote informieren und sich dann durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen auf die Hotelseite locken lassen, um dort zu buchen.

In diesem Fall erhält das Portal keine Vermittlungsprovision. Eine noch weitergehende Bestpreisklausel, mit der Booking.com die Hotels ursprünglich verpflichtet hatte, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hatte das Gericht dagegen 2015 als kartellrechtswidrig eingestuft.

Andere Regelung in Österreich

Hoteliers in Österreich dürfen auf ihrer eigenen Homepage Zimmer günstiger anbieten als auf den großen Internet-Buchungsplattformen. Die Buchungsplattformen booking.com und Expedia sind im Herbst 2017 beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit ihrem Versuch abgeblitzt, das seit Anfang 2017 geltende Verbot der Bestpreisklauseln für die Internet-Plattformen zu Fall bringen.

Der Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), Markus Gratzer, sieht die heimische Tourismuswirtschaft durch die gesetzliche Regelungen deutlich besser gegenüber Buchungsplattformen abgesichert. Handlungsbedarf sieht er dennoch. Booking.com schränke Hotels bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten ein: "Es wird verhindert, dass die Hotels Email-Adressen und Telefonnummern auf der Plattform angeben", so Gratzer. Man sei aber aufgrund des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) dazu verpflichtet.

Kartellamt enttäuscht

Das deutsche Bundeskartellamt reagierte enttäuscht auf die heutige Entscheidung. "Angesichts des schnell wachsenden Marktes für Hotelportalbuchungen und der immer stärkeren Angewiesenheit der Hotels auf den Marktführer Booking.com, mit einem Marktanteil von zuletzt über 60 Prozent, bedauern wir es natürlich, dass wir das OLG Düsseldorf nicht von unserer Verfügung gegen Booking.com überzeugen konnten", sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden. (APA, 4.6.2019)