Schlechte Noten. Zu Unrecht? Es gibt Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

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Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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Die Sommerferien stehen vor der Tür, und damit auch die Zeugnisvergabe. Vor einem schlechten Zeugnis fürchten sich nicht nur die Schüler, auch die Lehrer müssen sich regelmäßig mit verärgerten Eltern herumschlagen, die mit den Noten ihrer Kinder nicht einverstanden sind.

Dies liegt mitunter auch daran, dass manche Eltern dazu tendieren, die Fähigkeiten ihrer Kinder etwas zu überschätzen. Manchmal ist die Benotung aber tatsächlich ungerecht oder sogar willkürlich. Abgesehen davon, dass eine wirklich gerechte Beurteilung kaum möglich ist, sind selbst wohlmeinende Lehrer nicht immer vor Klischees und Vorurteilen gefeit. Daher hängen die Schulnoten manchmal stark von leistungsunabhängigen Faktoren wie z. B. der sozialen Herkunft, dem Vornamen oder dem Geschlecht der Schüler ab. Und obwohl im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, dass das Verhalten des Kindes in der Schule nicht in die Beurteilung einfließen darf, wirkt sich auch ein schlechtes Benehmen in der Praxis häufig negativ auf die Schulnoten aus.

Was kann man gegen eine schlechte Beurteilung tun?

Wenn das Kind zu Unrecht schlecht beurteilt wurde, stellt sich natürlich die Frage, wie die Eltern sich dagegen zur Wehr setzen können. Grundsätzlich obliegt die Beurteilung der schulischen Leistungen den Lehrern, die dabei einen gewissen Ermessensspielraum haben. Nachdem bei der Benotung nicht nur die schriftlichen Schularbeiten, sondern z. B. auch die Mitarbeit im Unterricht zu berücksichtigen ist, lässt sich meistens auch nur schwer überprüfen, ob die vergebene Note auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Im Allgemeinen ist es daher nicht möglich, eine schlechte Note anzufechten. Wenn die Eltern der Ansicht sind, dass die Benotung ungerecht oder gar willkürlich ist, können sie sich nur an die Schulleitung wenden. Diese kann der Lehrerin oder dem Lehrer zwar die Weisung erteilen, die Note zu ändern. Die Eltern haben aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Note auch tatsächlich überprüft wird.

Wenn die Schulleitung trotz der Beschwerde der Eltern untätig bleibt, bleibt als letzte Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre auch möglich, wenn vor einer negativen Beurteilung keine Frühwarnung wegen des zu erwartenden "Nicht genügend" erfolgt ist. Dies hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung.

Anfechtung nur bei "Sitzenbleiben" und Matura

Eine formelle Anfechtungsmöglichkeit sieht das Gesetz nur in bestimmten Fällen vor, z. B. wenn das Kind nicht dazu berechtigt ist, in die nächsthöhere Klasse aufzusteigen, die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder bei der Matura (bzw. einer Diplomprüfung) durchgefallen ist.

In diesen Fällen können die Eltern (bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit der Schüler selbst) innerhalb von fünf Tagen einen Widerspruch bei der Schule einbringen. Die Schulleitung fordert den betroffenen Lehrer dann zu einer Stellungnahme auf und legt den Widerspruch samt der Stellungnahme und allen Unterlagen, die für die Leistungsbeurteilung relevant sind (z. B. Schularbeiten) der Bildungsdirektion (früher Landes- bzw. Stadtschulrat) vor.

Die Bildungsdirektion muss innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Widerspruchs bei der Schule entscheiden. Wenn die von der Schule vorgelegten Unterlagen für eine Überprüfung der negativen Beurteilung nicht ausreichend sind, kann sie vor ihrer Entscheidung auch kurzfristig eine kommissionelle Prüfung festsetzen. Die Entscheidung der Bildungsdirektion kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dieses entscheidet ebenfalls in einem beschleunigten Verfahren.

Rechtzeitig das Gespräch mit der Schule suchen

Natürlich müssen Eltern sich eine willkürliche Beurteilung ihrer Kinder nicht gefallen lassen. Ein Widerspruch gegen eine negative Beurteilung ist in der Regel allerdings nur bei einer offenkundigen Fehlbeurteilung erfolgreich. Und meistens treten die Probleme auch nicht erst bei der Zeugnisvergabe auf. Wenn sich die Kinder ungerecht behandelt fühlen, sollten die Eltern daher rechtzeitig versuchen, das Gespräch mit dem betreffenden Lehrer zu suchen und das Thema offen anzusprechen. Lässt sich das Problem auf diese Weise nicht lösen, ist es sinnvoll, den Klassenvorstand oder die Direktion einzuschalten. (Carmen Thornton, 12.6.2019)