So soll der Wiener Heumarkt künftig aussehen, wenn es nach den Plänen Michael Tojners geht. Als nächstes sind die Verfassungsrichter am Wort.

Foto: Entwurf: Isay Weinfeld und Sebastian Murr, Rendering: nightnurse images, Zürich

Wien – Der Streit um den Wiener Heumarkt ist beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gelandet; an ihn hat sich der Projektwerber, Michael Tojners InterconHotel GmbH, mit einer Beschwerde gewendet. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), wonach für das Bauprojekt mitsamt 66-Meter-Turm eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden müsse.

Tojner und seine Juristen sehen das anders. Sie argumentieren zudem, das BVwG wäre für die Entscheidung gar nicht zuständig gewesen, nachdem Tojners Intercon ihren Feststellungsantrag zurückgezogen hatte.

Die Verfassungsrichter holen nun Stellungnahmen der Gegenseite ein, vom BVwG über die Anrainer bis hin zu den Umweltschützern von Alliance for Nature. Der BVwG-Richter rechtfertigt seine Entscheidung laut "Gegenschrift" u. a. damit, dass EU-Mitgliedsstaaten Projekte dieser Größenordnung gemäß EU-Richtlinie einer UVP unterziehen müssen. Es liege nicht in der Verantwortung des Projektwerbers, sondern des Mitgliedsstaates, das sicherzustellen.

Nachbarn könnten belästigt werden

Das BVwG weist zudem den Vorwurf zurück, es habe nicht geprüft, ob die Heumarkt-Anrainer überhaupt eine Beschwerde beim BVwG hätten einbringen dürfen. Es handle sich dabei überwiegend um Nachbarn, die am Heumarkt oder nahe und in Sichtweite des Heumarkts wohnten, schreibt das BVwG. Sie könnten bei einer Realisierung des Projekts gefährdet oder belästigt werden, es gebe daher keinen Grund, an ihrer Beschwerdelegitimation zu zweifeln. Auch der Umweltorganisation stehe ein Antragsrecht zu.

Ganz grundsätzlich nimmt der BVwG-Richter dann auch noch darauf Bezug, dass er EU-Richtlinien unmittelbar angewendet habe. Das stelle sicher für alle Parteien eine "anspruchsvolle Aufgabe" dar, weil es eben im nationalen Recht noch keine Regeln dafür gebe. Allerdings sei bereits auch ein Gericht, das nicht Höchstgericht ist, dazu verpflichtet, "dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen". (Renate Graber, 13.6.2019)