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Im September soll die Novelle zum Väterkarenzgesetz in Kraft treten.

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Am 2. Juli 2019 beschloss der Nationalrat durch eine Novellierung des Väterkarenzgesetzes (VKG) die Einführung des Papamonats. Schon im September soll die Novelle in Kraft treten. Was es dabei zu beachten gibt, hat Rechtsanwalt Helmut Engelbrecht zusammengefasst:

Paragraf 1a des Väterkarenzgesetzes gewährt künftig Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsfreistellung im Ausmaß von einem Monat ab der Geburt ihres Kindes. Dieser Freistellungsanspruch besteht längstens bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt. Die Freistellung kann frühestens an dem der Geburt folgenden Kalendertag beginnen.

Der Anspruch auf den Papamonat gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des VKG liegt – somit voraussichtlich für Geburten ab dem 1. Dezember. Für Geburten vor dem 1. Dezember gelten Sonderregelungen.

Gemeinsamer Haushalt

Mindestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der werdende Vater seinen Arbeitgeber über den Freistellungswunsch informieren. Neben dem wahrscheinlichen Geburtstermin muss auch der voraussichtliche Beginn seiner Freistellung bekanntgegeben werden.

Einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Während des Freistellungsanspruchs besteht kein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Beim Papamonat handelt es sich nicht um eine Karenz im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Freistellungsanspruch, der nicht auf die Karenzdauer anrechenbar ist. Der Freistellungsanspruch ist von der Betriebsgröße, von der Dauer der Beschäftigung und vom Beschäftigungsausmaß des Arbeitnehmers unabhängig.

Väterliche Informationspflicht

Möchte der Arbeitnehmer die Freistellung antreten, muss er den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes informieren. Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der genaue Antrittszeitpunkt für die Freistellung bekanntgegeben werden.

Der Arbeitnehmer erwirbt mit der Vorankündigung über die Freistellung einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.

Werden die Bekanntgabefristen nicht eingehalten, kann dennoch eine Freistellung gemäß Paragraf 1a VKG mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Auch in diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer den gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, werden auf den Freistellunganspruch nicht angerechnet. Sieht zum Beispiel ein Kollektivvertrag einen Anspruch auf eine Dienstfreistellung wegen der Geburt eines Kindes mit zwei Tagen vor, vermindern diese zwei Tage den Freistellungsanspruch nicht. (Helmut Engelbrecht, 9.7.2019)