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Luxemburg – Reisende haben laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung – auch wenn der Anschlussflug gar nicht von einer europäischen Airline angeboten wurde.

Entscheidend sei, dass die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg. (Az. C-502/18)

In dem konkreten Fall hatten elf Fluggäste bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceske aerolinie eine Reise von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Der erste Flug von Prag nach Abu Dhabi erfolgte noch mit der tschechischen Airline; er kam auch pünktlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten an. Der zweite Flug, für den die arabische Etihad Airways verantwortlich war, kam mit 488 Minuten Verspätung in Thailand an.

Verspätung von mehr als drei Stunden

Da die Reisenden eine Verspätung von mehr als drei Stunden erlitten hatten, haben sie nach EU-Recht Anspruch auf eine Entschädigung. Wichtig war, dass sie die gesamte Reise bei dem tschechischen Anbieter gebucht hatten, und beim ersten Teil der Reise auch tatsächlich eine Maschine des Anbieters nutzten. Somit muss die tschechische Airline den Reisenden Schadenersatz zahlen, auch wenn sie selbst für die Verspätung nicht verantwortlich war. Die Airline kann sich aber das Geld nach europäischem Recht ihrerseits wiederum von Etihad zurückholen. (APA, AFP, 11.7.2019)