Die Westbahn beschwerte sich über die ÖBB.

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Wien/Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass die Bahnsteignutzung für Bahnunternehmen zum "Mindestzugangspaket" gehöre und nicht zur Serviceeinrichtung Personenbahnhof. Das heiße, dass die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) Infrastruktur für die Nutzung ein überhöhtes Entgelt verrechnete, so die Westbahn. Das Urteil sei im Sinne von mehr Wettbewerb in Europa.

Die mehrheitlich private Westbahn hatte sich an die österreichische Schienen-Control Kommission gewandt, die diese Frage zur Klärung dem EuGH vorgelegt hatte. Dieser hatte am Mittwoch in der Rechtssache C-210/18 sein Urteil zur Frage der Zuordnung der Personenbahnsteige verkündet. Die Frage ist entscheidend für die Berechnung der von den Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Nutzung zu zahlenden Entgelte sowie für die Zugangsmodalitäten.

Folgte Generalanwalt

Die Schienen-Control Kommission legte dem EuGH die Frage vor, ob die im Rahmen von Stationshalten der Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzten Personenbahnsteige zwecks Ein- und Aussteigens von Fahrgästen in einen bzw. aus einem Zug – wie bisher vom Stationsbetreiber festgesetzt – Bestandteil der Serviceeinrichtung Personenbahnhof oder des Mindestzugangspakets sind.

Der Generalanwalt schlug dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vor, die Personenbahnsteige dem Mindestzugangspaket zuzuordnen. Der Gerichtshof folgte der Rechtsauffassung des Generalanwaltes und führte in seinem Urteil aus, dass unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU folge, dass die Benützung der Personenbahnsteige unter das in Anhang II definierte Mindestzugangspaket falle.

Die österreichische Regulierungsstelle werde nun klären müssen, in welcher Höhe Leistungen ungerechtfertigt verrechnet wurden und ab welchem Zeitpunkt die ÖBB-Infrastruktur AG das überhöhte Entgelt rückwirkend zurückzahlen muss, so die Westbahn am Donnerstag in einer Aussendung. (APA, 11.7.2019)